4, Die Staatseinrichtungen. 165
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen
gebildet, welche in der Gemeinde stimmberechtigt
sind. Dies sind alle Personen, welche sich im Besitze
des Bürgerrechts befinden, sowie ausnahmsweise auch
Juristische Personen mit Sitz und Grundstückseigentum
oder Gewerbebetrieb im .Gemeindebezirk und ferner
unter bestimmten Voraussetzungen physische und
juristische Personen wie auch steuerpflichtige Kom-
mandit- und Aktiengesellschaften usw., die an sich
noch nicht im Besitz des Stimmrechts sind.
Für den Umfang der Stimmberechtigung gilt
folgendes: Bei Berechnung der zu Gemeindever-
sammlungsbeschlüssen und zu Gemeindewahlen 83 er-
forderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der
Gemeindesteuer unterworfenen Einkommens dergestalt
zugrunde zu legen, daß derjenige, welcher ein Ein-
kommen bis 500 Mark hat, eine Stimme erhält
und jede. weiteren vollen 500 Mark eine weitere
Stimme ausmachen. Denjenigen Stimmberechtigten,
welche von den Gemeindeabgaben irgendwie befreit
sind, gebührt nur eine Stimme. Übersteigt die Zahl
der Stimmen eines Einzelnen ein Drittel der Stimmen-
zahl sämtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde,
so ruhen die über das Drittel hinausgehenden Stimmen.
Die in Stellvertretung abzugebenden Stimmen werden
hierbei mit in Anrechnung gebracht.
Letzterwähnte Bestimmungen’ über den Umfang der
Stimmberechtigung sind nicht verbindlich für Gemeinde-
bezirke, welche am 18. Januar. 1854 schon mehr als 2000
Einwohner umfaßten.:
Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Regel
persönlich zu bewirken. Nur in Ausnahmefällen. ist
Stellvertretung durch einen dem Gemeinde-
vorstande schriftlich angezeigten. Bevollmächtigten
8 Wahlen zum Gemeinderat oder zum Gemeinde-
vorstand.