Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4, Die Staatseinrichtungen. 165 
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen 
gebildet, welche in der Gemeinde stimmberechtigt 
sind. Dies sind alle Personen, welche sich im Besitze 
des Bürgerrechts befinden, sowie ausnahmsweise auch 
Juristische Personen mit Sitz und Grundstückseigentum 
oder Gewerbebetrieb im .Gemeindebezirk und ferner 
unter bestimmten Voraussetzungen physische und 
juristische Personen wie auch steuerpflichtige Kom- 
mandit- und Aktiengesellschaften usw., die an sich 
noch nicht im Besitz des Stimmrechts sind. 
Für den Umfang der Stimmberechtigung gilt 
folgendes: Bei Berechnung der zu Gemeindever- 
sammlungsbeschlüssen und zu Gemeindewahlen 83 er- 
forderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der 
Gemeindesteuer unterworfenen Einkommens dergestalt 
zugrunde zu legen, daß derjenige, welcher ein Ein- 
kommen bis 500 Mark hat, eine Stimme erhält 
und jede. weiteren vollen 500 Mark eine weitere 
Stimme ausmachen. Denjenigen Stimmberechtigten, 
welche von den Gemeindeabgaben irgendwie befreit 
sind, gebührt nur eine Stimme. Übersteigt die Zahl 
der Stimmen eines Einzelnen ein Drittel der Stimmen- 
zahl sämtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, 
so ruhen die über das Drittel hinausgehenden Stimmen. 
Die in Stellvertretung abzugebenden Stimmen werden 
hierbei mit in Anrechnung gebracht. 
Letzterwähnte Bestimmungen’ über den Umfang der 
Stimmberechtigung sind nicht verbindlich für Gemeinde- 
bezirke, welche am 18. Januar. 1854 schon mehr als 2000 
Einwohner umfaßten.: 
Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Regel 
persönlich zu bewirken. Nur in Ausnahmefällen. ist 
Stellvertretung durch einen dem Gemeinde- 
vorstande schriftlich angezeigten. Bevollmächtigten 
8 Wahlen zum Gemeinderat oder zum Gemeinde- 
vorstand.
	        
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