Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

178 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
sowie bei Wegfall eines Wahlerfordernisses in der 
Person von Mitgliedern eines Gemeindevorstandes 
kann das Staatsministerium nach Vernehmung des 
betreffenden Vorstandsmitgliedes durch den Bezirks- 
direktor und Gestattung einer Verteidigungsschrift 
innerhalb einer bestimmten Frist die Enthebung aus 
dem Gemeindedienst verfügen, auch über den Wegfall 
des Gebalts usw. bestimmen. Ferner ist das Staats- 
ministerium befugt, einzelne Mitglieder von Gemeinde- 
räten sowie die Vorsitzenden von Gemeindeversamm- 
lungen in Gemeinden ohne Gemeinderäte auf Antrag 
der Gemeinderäte bezüglich der Gemeindeversammlung 
wegen inzwischen eingetretenen Verlustes der Wähl- 
barkeit oder wegen andauernder Vernachlässigung 
ihrer Pflichten zu entlassen. Auch können ganze 
Gemeinderäte, welche ihren Obliegenheiten nicht nach- 
kommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Bezirks- 
ausschusses aufgelöst werden, wenn von wenigstens 
einem Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder 
darauf angetragen ist, Das Staatsministerium hat 
weiterhin das Recht, aus Gründen des allgemeinen 
Wohls und der allgemeinen Sicherheit sowie wegen 
ungenügender Geschäftsbesorgung einzelnen Gemeinde- 
vorständen die Verwaltung der Ortspolizei gänzlich 
oder zeitweise zu entziehen und an andere geeignete 
Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen, 
in welchem Falle die Gemeinde zu einem entsprechen- 
den Kostenbeitrag verpflichtet ist. Wenn von einer 
Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlen 
verweigert werden oder die Annahme der Wahl bzw. 
die weitere Verwaltung des Amtes von dem Ge- 
wählten abgelehnt wird, so kann das Staatsministerium 
erforderlichenfalls mit Beirat des Bezirksausschusses 
eine vorläufige Verwaltung der. Gemeindeangelegen- 
heiten anordnen, ohne hierbei an die Ortsbewohner 
gebunden zu sein.
	        
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