178 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
sowie bei Wegfall eines Wahlerfordernisses in der
Person von Mitgliedern eines Gemeindevorstandes
kann das Staatsministerium nach Vernehmung des
betreffenden Vorstandsmitgliedes durch den Bezirks-
direktor und Gestattung einer Verteidigungsschrift
innerhalb einer bestimmten Frist die Enthebung aus
dem Gemeindedienst verfügen, auch über den Wegfall
des Gebalts usw. bestimmen. Ferner ist das Staats-
ministerium befugt, einzelne Mitglieder von Gemeinde-
räten sowie die Vorsitzenden von Gemeindeversamm-
lungen in Gemeinden ohne Gemeinderäte auf Antrag
der Gemeinderäte bezüglich der Gemeindeversammlung
wegen inzwischen eingetretenen Verlustes der Wähl-
barkeit oder wegen andauernder Vernachlässigung
ihrer Pflichten zu entlassen. Auch können ganze
Gemeinderäte, welche ihren Obliegenheiten nicht nach-
kommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Bezirks-
ausschusses aufgelöst werden, wenn von wenigstens
einem Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder
darauf angetragen ist, Das Staatsministerium hat
weiterhin das Recht, aus Gründen des allgemeinen
Wohls und der allgemeinen Sicherheit sowie wegen
ungenügender Geschäftsbesorgung einzelnen Gemeinde-
vorständen die Verwaltung der Ortspolizei gänzlich
oder zeitweise zu entziehen und an andere geeignete
Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen,
in welchem Falle die Gemeinde zu einem entsprechen-
den Kostenbeitrag verpflichtet ist. Wenn von einer
Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlen
verweigert werden oder die Annahme der Wahl bzw.
die weitere Verwaltung des Amtes von dem Ge-
wählten abgelehnt wird, so kann das Staatsministerium
erforderlichenfalls mit Beirat des Bezirksausschusses
eine vorläufige Verwaltung der. Gemeindeangelegen-
heiten anordnen, ohne hierbei an die Ortsbewohner
gebunden zu sein.