8 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
88 94 und 99 über Beleidigung des Landesherrn und
Beleidigung von Bundesfürsten sowie in dem ein-
schränkenden Reichsgesetz, betreffend die Bestrafung
der Majestätsbeleidigung, vom 17. Februar 1908;
y) eine Reihe eigenartiger Majestäts-
rechte. Der Großherzog führt, abgesehen von dem
Charakter „Königliche Hoheit“, die umfassen-
dere Bezeichnung: „Regierender Großherzog von
Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg usw.“ ®.
Es stehen ihm die Symbole der Herrscherwürde
(Krone, Zepter usw.) zu; die Landesmünzen tragen
sein Bildnis; es werden ihm militärische Ehren-
bezeugungen erwiesen; die Annäherung an seine Per-
son ist nur unter der Voraussetzung eines besonderen
Zeremoniells gestattet. Zu den Vorrechten des Groß-
herzogs als eines Landesfürsten gehört fernerhin die
Befugnis der Verleihung von Orden und Auszeich-
nungen sowie der Verleihung des Adels. Von be-
sonderer Bedeutung ist endlich das dem Großherzog
als einem Landesfürsten zustehende Begnadigungs-
recht.
Hinsichtlich der vom Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach verliehenen Dekorationen ist folgen-
des zu erwähnen: |
Die vornehmlichste Auszeichnung ist der Groß-
herzogliche Hausorden der Wachsamkeit
oder vom weißen Falken. Er wurde vom Her-
zog Ernst August im Jahre 1732 gestiftet und vom
Großherzog Karl August im Jahre 1815 erneuert.
8 1815 mit Rücksicht auf die Gebietserweiterungen
festgesetzt.
Bemerkt sei auch, daß die Landesfürstinnen in Weimar
den Titel „Kaiserliche Hoheit“ führen, wenn sie einem
Kaiserhause entstammen (Maria Pawlowna von Rußland!)