2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 15
sollen, in Übereinstimmung mit der Korporation, und
bloße Ortsgesetze 18 in Übereinstimmung mit der Ge-
meinde von dem Landesfürsten auch ohne Einwilli-
gung des Landtages erlassen werden dürfen.
Bezüglich des Verordnungsrechtes des Groß-
herzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach besagt 8 61 des
Revidierten Grundgesetzes: „Der Landesfürst ist, wenn
der Landtag nicht versammelt ist, berechtigt, auch
solche Gesetze, welche nach der gegenwärtigen Ver-
fassung der Zustimmung des Landtages bedürfen,
ohne letztere dann zu erlassen, wenn ihr durch das
Staatswohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen
Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind alle
und jede Abänderungen dieser Verfassung und des
Wahlgesetzes (gemeint: des Landtagswahlgesetzes).
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen
anwesenden Departementschefs verantwortet und zu
diesem Zwecke kontrasigniert, auch dem Landtage
bei seiner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung
vorgelegt und bei ihrer Publikation im Regierungs-
blatte ausdrücklich als provisorisch bezeichnet
werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen
werden sollten, sie mit dem Ende des letzteren von
selbst und ohne weiteres außer Kraft treten.“
Über das sonstige Zusammenwirken des Landes-
fürsten mit dem Landtag wird an späterer Stelle ge-
sprochen werden.
18 Als Beispiele für Ortsgesetze seien aus der letzten
Zeit angeführt: das Ortsgesetz für die Stadt Ilmenau vom
31. Oktober 1906, betreffend den Schlachtzwang, wonach
Schlachtungen nur im Schlachthof zu Ilmenau vorgenommen
werden dürfen, ferner das Ortsgesetz für die Residenzstadt
Weimar vom 30. Mai 1904, das gleiche betreffend, sodann
das Ortsgesetz für die Residenzstadt Eisenach vom 24. De-
zember 1901 über die Zulassung der Feuerbestattung u. a.