Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 15 
sollen, in Übereinstimmung mit der Korporation, und 
bloße Ortsgesetze 18 in Übereinstimmung mit der Ge- 
meinde von dem Landesfürsten auch ohne Einwilli- 
gung des Landtages erlassen werden dürfen. 
Bezüglich des Verordnungsrechtes des Groß- 
herzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach besagt 8 61 des 
Revidierten Grundgesetzes: „Der Landesfürst ist, wenn 
der Landtag nicht versammelt ist, berechtigt, auch 
solche Gesetze, welche nach der gegenwärtigen Ver- 
fassung der Zustimmung des Landtages bedürfen, 
ohne letztere dann zu erlassen, wenn ihr durch das 
Staatswohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen 
Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind alle 
und jede Abänderungen dieser Verfassung und des 
Wahlgesetzes (gemeint: des Landtagswahlgesetzes). 
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen 
anwesenden Departementschefs verantwortet und zu 
diesem Zwecke kontrasigniert, auch dem Landtage 
bei seiner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung 
vorgelegt und bei ihrer Publikation im Regierungs- 
blatte ausdrücklich als provisorisch bezeichnet 
werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen 
werden sollten, sie mit dem Ende des letzteren von 
selbst und ohne weiteres außer Kraft treten.“ 
Über das sonstige Zusammenwirken des Landes- 
fürsten mit dem Landtag wird an späterer Stelle ge- 
sprochen werden. 
  
18 Als Beispiele für Ortsgesetze seien aus der letzten 
Zeit angeführt: das Ortsgesetz für die Stadt Ilmenau vom 
31. Oktober 1906, betreffend den Schlachtzwang, wonach 
Schlachtungen nur im Schlachthof zu Ilmenau vorgenommen 
werden dürfen, ferner das Ortsgesetz für die Residenzstadt 
Weimar vom 30. Mai 1904, das gleiche betreffend, sodann 
das Ortsgesetz für die Residenzstadt Eisenach vom 24. De- 
zember 1901 über die Zulassung der Feuerbestattung u. a.
	        
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