Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

3. Die Staatsbürger. 19 
bildet die Verleihung durch die Behörde eine 
vierte Art der Erlangung des Staatsbürgertums, 
Die Verleihung kann eine ausdrückliche und 
formelle sein oder auch eine indirekte, stillschweigende. 
Erstere erfolgt durch eine schriftliche Verfügung der 
Behörde, letztere dadurch, daß der bisherige Staats- 
fremde eine Anstellung im unmittelbaren oder mittel- 
baren Staats- oder Kirchendienst erhält. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit kommt 
in zwei Erscheinungsformen zum Ausdrucke. Es kann 
sich handeln um die sogenannte „Aufnahme“ und 
fernerhin um „Naturalisation. Aufgenommen 
wird ein Deutscher, z. B. ein Württemberger im 
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, natura- 
lisiert wird ein Reichsausländer, ein Franzose, 
Russe usw. 
Die Voraussetzungen für eine „Aufnahme“ sind 
erheblich andere, und zwar leichtere wie die für eine 
Naturalisation. Zur Aufnahme genügt der Nachweis, 
daß der Aufzunehmende sich in dem Staat, in dem 
er aufgenommen sein will, „niedergelassen“ habe, 
wogegen bei der Naturalisation gewisse Bedingungen 
gestellt werden, so insbesondere Unbescholtenheit des 
zu Naturalisierenden und Fähigkeit, sich zu ernähren. 
c) Die Stellung der Staatsbürger im Staat. 
Das Zusammenleben der einen Staat bildenden 
Personen setzt voraus, daß sich der einzelne in 
seinem Verhalten nach dieser oder jener Richtung 
hin Beschränkungen auferlegt und Rücksichten gegen 
die anderen übt. Eine solche Notwendigkeit hat dazu 
geführt, daß sich im Laufe der Zeit bei jedem 
Staatswesen Staatsbürgerpflichten herausge- 
bildet haben, die man dann und wann in detaillierten 
Gesetzen zum äußeren Ausdruck brachte, vielfach auch 
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