3. Die Staatsbürger. 19
bildet die Verleihung durch die Behörde eine
vierte Art der Erlangung des Staatsbürgertums,
Die Verleihung kann eine ausdrückliche und
formelle sein oder auch eine indirekte, stillschweigende.
Erstere erfolgt durch eine schriftliche Verfügung der
Behörde, letztere dadurch, daß der bisherige Staats-
fremde eine Anstellung im unmittelbaren oder mittel-
baren Staats- oder Kirchendienst erhält.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit kommt
in zwei Erscheinungsformen zum Ausdrucke. Es kann
sich handeln um die sogenannte „Aufnahme“ und
fernerhin um „Naturalisation. Aufgenommen
wird ein Deutscher, z. B. ein Württemberger im
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, natura-
lisiert wird ein Reichsausländer, ein Franzose,
Russe usw.
Die Voraussetzungen für eine „Aufnahme“ sind
erheblich andere, und zwar leichtere wie die für eine
Naturalisation. Zur Aufnahme genügt der Nachweis,
daß der Aufzunehmende sich in dem Staat, in dem
er aufgenommen sein will, „niedergelassen“ habe,
wogegen bei der Naturalisation gewisse Bedingungen
gestellt werden, so insbesondere Unbescholtenheit des
zu Naturalisierenden und Fähigkeit, sich zu ernähren.
c) Die Stellung der Staatsbürger im Staat.
Das Zusammenleben der einen Staat bildenden
Personen setzt voraus, daß sich der einzelne in
seinem Verhalten nach dieser oder jener Richtung
hin Beschränkungen auferlegt und Rücksichten gegen
die anderen übt. Eine solche Notwendigkeit hat dazu
geführt, daß sich im Laufe der Zeit bei jedem
Staatswesen Staatsbürgerpflichten herausge-
bildet haben, die man dann und wann in detaillierten
Gesetzen zum äußeren Ausdruck brachte, vielfach auch
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