26 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
aktive und passive Wahlrecht zum Reichstag und in
seiner Eigenschaft als Staatsbürger eines Einzelstaates
das Wahlrecht zum Landtag hat.
Für das Reichstagswahlrecht gilt kurz
folgendes:
Die Wahl erfolgt für fünf Jahre mittels all-
gemeiner und direkter Wahlen in geheimer Ab-
stimmung. Wählen darf jeder Deutsche, welcher das
25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft oder im Konkurse steht, keine
öffentliche Armenunterstützung empfängt und sich im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Wähl-
bar zum Abgeordneten des Reichstags ist jeder
Deutsche, der außer den genannten Voraussetzungen
noch die erfüllt, daß er seit mindestens einem Jahre
einem Bundesstaat oder Schutzgebiet angehört. In
397 Wahlkreisen werden 397 Abgeordnete gewählt.
Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit aller
Stimmen. Liegt solche nicht vor, so entscheidet im
Falle der Stimmengleichheit das Los, eventuell treten
die beiden Bewerber, welche die meisten Stimmen
auf sich vereinigt haben, zur engeren Wahl zusammen.
Über die Bestimmungen inbetreff der Wahlen
zum Weimarischen Landtag siehe das über den
Landtag Gesagte.
Als staatsbürgerliches Recht in engerem Sinne
versteht sich desweiteren auch das Recht auf Be-
teilligung an der Rechtsprechung als Laienrichter
(Schöffe, Geschworener, Handelsrichter usw.)
Eine weitergehende Definition des Staatsbürgerrechtes
gibt das Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher
Rechte vom 27. April 1850: Unter staatsbürgerlichen
Rechten wird verstanden die Fähigkeit, an den Wahlen
zu einem der Häuser des deutschen Bundesstaates (des
damaligen Deutschen Bundes), zum Landtag, zu den
Bezirksausschüssen und zu Gemeindeämtern teilzunehmen,
die Fähigkeit, die Verrichtungen von Abgeordneten an