Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 35 
gültig gewählten Abgeordneten, die die Wahl. an- 
genommen haben, ein Zeugnis ausfertigt und die 
Namen derselben im Regierungsblatt bekanntmacht. 
Die Amtsdauer der gewählten Abgeordneten be- 
sinnt mit dem nach der Wahl zusammentretenden 
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammen- 
tritte des darauf folgenden nächsten ordentlichen 
Landtags. 
Mit Bezug auf letzteres ist zu bemerken, dab 
ordentliche Landtage von drei zu drei Jahren, außer- 
ordentliche so oft stattfinden, als es nach dem Er- 
messen des Großherzogs notwendig ist. 
Für die innere Einrichtung und den Geschäfts- 
verkehr des Landtags gilt die Revidierte Geschäfts- 
ordnung vom 1. April 1878. Aus ihr sei folgendes 
hervorgehoben: 
Der Landtag hat einen Vorstand, bestehend aus 
dem Präsidenten und den beiden. Vizepräsidenten. 
Nach $ 14 des Bevidierten Grundgesetzes liegt es 
dem Landtagsvorstand ob, die Abgeordneten zusammen- 
zuberufen, die sämtlichen Vorbereitungen: zur Eröff- 
nung des Landtags zu treffen, die Geschäfte vor und 
während der Session zu leiten usw. Die Führung 
des offiziellen Protokolls wird durch Schriftführer be- 
sorgt. Der Vorstand hat die Tagesordnung und die 
Zeit der Sitzung zu bestimmen. Zutritt zur Sitzung, 
mit dem Recht, an den Verhandlungen teilzunehmen, 
haben außer den Abgeordneten die legitimierten 
Regierungskommissare, die Departementschefs 
des Staatsministeriums ohne weiteres, im übrigen auch 
etwaige besonders ernannte Staatsbeamte. 
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 
zwei Dritteile der Abgeordneten anwesend sind. 
Im Falle zweimaligen (kurz aufeinanderfolgenden) 
Wegbleibens von der Sitzung ergeht an den betreffenden 
Abgeordneten seitens des Landtagsvorstandes die 
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