4. Die Staatseinrichtungen. 35
gültig gewählten Abgeordneten, die die Wahl. an-
genommen haben, ein Zeugnis ausfertigt und die
Namen derselben im Regierungsblatt bekanntmacht.
Die Amtsdauer der gewählten Abgeordneten be-
sinnt mit dem nach der Wahl zusammentretenden
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammen-
tritte des darauf folgenden nächsten ordentlichen
Landtags.
Mit Bezug auf letzteres ist zu bemerken, dab
ordentliche Landtage von drei zu drei Jahren, außer-
ordentliche so oft stattfinden, als es nach dem Er-
messen des Großherzogs notwendig ist.
Für die innere Einrichtung und den Geschäfts-
verkehr des Landtags gilt die Revidierte Geschäfts-
ordnung vom 1. April 1878. Aus ihr sei folgendes
hervorgehoben:
Der Landtag hat einen Vorstand, bestehend aus
dem Präsidenten und den beiden. Vizepräsidenten.
Nach $ 14 des Bevidierten Grundgesetzes liegt es
dem Landtagsvorstand ob, die Abgeordneten zusammen-
zuberufen, die sämtlichen Vorbereitungen: zur Eröff-
nung des Landtags zu treffen, die Geschäfte vor und
während der Session zu leiten usw. Die Führung
des offiziellen Protokolls wird durch Schriftführer be-
sorgt. Der Vorstand hat die Tagesordnung und die
Zeit der Sitzung zu bestimmen. Zutritt zur Sitzung,
mit dem Recht, an den Verhandlungen teilzunehmen,
haben außer den Abgeordneten die legitimierten
Regierungskommissare, die Departementschefs
des Staatsministeriums ohne weiteres, im übrigen auch
etwaige besonders ernannte Staatsbeamte.
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei Dritteile der Abgeordneten anwesend sind.
Im Falle zweimaligen (kurz aufeinanderfolgenden)
Wegbleibens von der Sitzung ergeht an den betreffenden
Abgeordneten seitens des Landtagsvorstandes die
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