36 II, Das Großherzogtum als Staat usw.
Aufforderung zum Besuch. Wird dieser Aufforderung
nicht Folge geleistet, so kann der Landtag eine
entsprechende erneute Aufforderung beschließen mit
der Maßgabe, daß bei abermaliger Außerachtlassung
der Ladung das Wegbleiben als Austrittserklärung
gelten soll. Eventuell findet alsdann eine Neuwahl
an Stelle des als ausgetreten zu betrachtenden Ab-
geordneten statt.
Die Sitzung des Landtags ist abgesehen von Aus-
nahmefällen ?* ($ 23 der Geschäftsordnung) öffentlich.
Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur
Verhandlung und Beschlußfassung des Landtags be-
stimmten Gegenstände wählt der Landtag aus seiner
Mitte Ausschüsse, da es als Regel gilt, daß jeder
Gegenstand, über welchen der Landtag Beschluß
fassen soll, vorher in einem Ausschuß vorberaten wird.
Immerhin kann der Landtag nach der ersten Beratung
auch beschließen, daß der Gegenstand sofort zur
zweiten Lesung vor das Plenum verwiesen werden
sol, ohne daß vorher Besprechung in einem Aus-
schuß stattfindet.
Die Ausschüsse dürfen aus fünf, sieben oder
neun Mitgliedern bestehen (nähere Bestimmungen
durch den Landtagsvorstand). Beschlußfähig ist der
Ausschuß, wenn die Mehrzahl der Ausschußmitglieder
anwesend ist.
Für die Form des Geschäftsverkehrs
zwischen der Staatsregierung und dem
Landtage gilt folgendes:
Es findet zwischen der Staatsregierung und dem
24 Geheime Sitzung findet statt auf Verlangen der
Regierung, auf Antrag von. mindestens einem Drittel der
anwesenden Abgeordneten, falls der Landtagsvorstand es
im Interesse der Ordnung für notwendig erachtet, sowie
wenn ein Ausschuß es zur Erstattung eines Vortrags für
pötig hält.