Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen: 39 
und in der Verwaltung des Landes mit gutachtlichen 
Vorschlägen zur Abstellung derselben; 
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben 
gegen das Staatsministerium und dessen einzelne Mit- 
glieder ?*; 
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art 
teilzunehmen, daß Landesgesetze, welche entweder 
die Landesverfassung betreffen oder die persönliche 
Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum der Staats- 
bürger, sei es im ganzen Lande oder in einzelnen 
Landesteilen, zum Gegenstand haben, nicht ohne Zu- 
stimmung des Landtags erlassen oder authentisch 
interpretiert werden können ?’; 
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine 
Abtretung vom Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige 
aus dem Staatsverbande treten, vorgenommen werden 
darf. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit 
nicht die Reichsverfassung einschränkend 
in Frage kommt. 
Des näheren sei über die Ausübung der dem 
Landtage zustehenden Rechte nur noch bemerkt, .daß 
Domänen im allgemeinen bloß mit Zustimmung des 
Landtags veräußert werden können?® ($ 39 des 
Revidierten Grundgesetzes), wogegen zur Veräußerung 
minder bedeutender Teile des Staatsgutes, namentlich 
auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen 
26 Siehe das über den Staatsgerichtshof Gesagte. 
‚ 27 Gesetze dagegen, welche nur für einzelne Korpo- 
rationen im Staate gelten sollen, können in Überein- 
stimmnng mit der Korporation, und bloße ÖOrtsgesetze in 
Übereinstimmung mit der Gemeinde von dem Landesfürsten 
auch ohne Einwilligung des Landtags erlassen werden (vgl. 
das vorhin schon Gesagte). 
28 D. h. sie dürfen an einen Weimaraner oder einen 
Staatsfremden entgeltlich überlassen werden.
	        
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