4. Die Staatseinrichtungen. 45
Abänderungen erfahren hat, folgendes: Jede Witwe
eines in Aktivität oder im Ruhestande verstorbenen
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Staats-
dieners und, in Ermangelung einer Witwe, seine noch
unversorgten ehelichen Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahre haben auf eine Pension aus land-
schaftlichen Mitteln (d. h. aus der Staatskasse)
Anspruch, sofern nicht andere Witwen- und Waisen-
kassen in Frage kommen. Besondere Pensions-
anstalten mit Sonderstatuten existieren z. B. für
Hofangestellte, für evangelische Geistliche, für die
Schullehrer im Großherzogtum usw. Die allgemeine
Staatspension beträgt nach dem Gesetz von 1821
für die Witwe eines Beamten den fünften Teil des
Diensteinkommens, welches der Verstorbene zuletzt
vom Staat bezogen hat. „Zur Vermeidung aller
Brüche jedoch wird die Summe des Diensteinkommens
nur insoweit berücksichtigt, als sie mit 25 Mark
(früher mit 25 Talern) teilbar ist.“ .Eheliche oder
durch nachfolgende Ehe legitimierte Kinder eines
verstorbenen Staatsbeamten erhalten, wenn eine
Witwe nicht hinterblieben ist oder stirbt oder wieder
heiratet, den dritten Teil der gesetzlichen Witwen-
pension als Erziehungsbeitrag bis zur Vollendung des
18, Lebensjahres oder bis zur früheren Versorgung.
Sind mehr als drei solcher Kinder vorhanden, so
wird der Betrag der Witwenpension unter sie alle
zu gleichen Teilen geteilt.
Den Hinterbliebenen im Dienste verstorbener
Staatsdiener kommt im übrigen ein „Gnadenquartal“
zu?®, und zwar heißt es in der Ministerialbekannt-
machung vom 27. März 1869: Das Gnadenguartal ist
von den Besoldungen aller im unmittelbaren Zivil-
staatsdienste unwiderruflich oder widerruflich an-
9 D, h. den Hinterbliebenen wird ein Quartal hindurch
das volle Gehalt des Verstorbenen weitergezahlt.