Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 45 
Abänderungen erfahren hat, folgendes: Jede Witwe 
eines in Aktivität oder im Ruhestande verstorbenen 
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Staats- 
dieners und, in Ermangelung einer Witwe, seine noch 
unversorgten ehelichen Kinder bis zum vollendeten 
18. Lebensjahre haben auf eine Pension aus land- 
schaftlichen Mitteln (d. h. aus der Staatskasse) 
Anspruch, sofern nicht andere Witwen- und Waisen- 
kassen in Frage kommen. Besondere Pensions- 
anstalten mit Sonderstatuten existieren z. B. für 
Hofangestellte, für evangelische Geistliche, für die 
Schullehrer im Großherzogtum usw. Die allgemeine 
Staatspension beträgt nach dem Gesetz von 1821 
für die Witwe eines Beamten den fünften Teil des 
Diensteinkommens, welches der Verstorbene zuletzt 
vom Staat bezogen hat. „Zur Vermeidung aller 
Brüche jedoch wird die Summe des Diensteinkommens 
nur insoweit berücksichtigt, als sie mit 25 Mark 
(früher mit 25 Talern) teilbar ist.“ .Eheliche oder 
durch nachfolgende Ehe legitimierte Kinder eines 
verstorbenen Staatsbeamten erhalten, wenn eine 
Witwe nicht hinterblieben ist oder stirbt oder wieder 
heiratet, den dritten Teil der gesetzlichen Witwen- 
pension als Erziehungsbeitrag bis zur Vollendung des 
18, Lebensjahres oder bis zur früheren Versorgung. 
Sind mehr als drei solcher Kinder vorhanden, so 
wird der Betrag der Witwenpension unter sie alle 
zu gleichen Teilen geteilt. 
Den Hinterbliebenen im Dienste verstorbener 
Staatsdiener kommt im übrigen ein „Gnadenquartal“ 
zu?®, und zwar heißt es in der Ministerialbekannt- 
machung vom 27. März 1869: Das Gnadenguartal ist 
von den Besoldungen aller im unmittelbaren Zivil- 
staatsdienste unwiderruflich oder widerruflich an- 
9 D, h. den Hinterbliebenen wird ein Quartal hindurch 
das volle Gehalt des Verstorbenen weitergezahlt.
	        
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