4. Die Staatseinrichtungen, 53
1893 (Ministerialbekanntmachung vom 4. Februar 1893)
ist alsdann durch den Großherzog Karl Alexander und
seine Gemahlin die ihnen zum Goldenen Hochzeits-
Jubiläum vom Lande dargebrachte Ehrengabe von
140000 Mark dem patriotischen Institute der Frauen-
vereine im Großherzogtum überwiesen worden. Diese
„Jubiläumsstiftung zur Gemeindepflege im
Großherzogtum“ wird als. ein besonderer Fonds
verwaltet, zinstragend angelegt und dauernd erhalten.
Zweck der Stiftung ist, eine geordnete, im christ-
lichen Geist und durch berufene Pflegerinnen
(Schwestern) ausgeübte Gemeindepflege innerhalb des
Großherzogtums zu sichern, wobei unter Gemeinde-
pflege jede auf die leibliche Pflege und die sittliche
Hebung des Volkes gerichtete Tätigkeit zu verstehen
ist. 800 Mark von den Zinsen sollen zum Kapital
geschlagen werden. Über die Gesuche um Bewilli-
gung von Beihülfen aus der Stiftung, die an das
Zentraldirektorium des patriotischen Institutes der
Frauenvereine zu richten sind, entscheidet die Ober-
vorsteherin des Instituts. Diese kann auch Anträge
auf Abänderungen der Stiftungsbestimmungen stellen,
die alsdann der landesherrlichen Genehmigung unter-
liegen.
Durch landesherrliches Patent vom 9. Juli 1898
hat ferner Großherzog Karl Alexander die ihm aus
Anlaß seines 80. Geburtstages dargebrachte Landes-
gabe von 45000 Mark unter der Bezeichnung: „Karl
Alexander-Geburtstags-Stiftung“ Wohlfahrts-
zwecken gewidmet. Die Stiftung wird unter Aufsicht
des Departements des Großherzoglichen Hauses ge-
sondert verwaltet.
Endlich hat durch landesherrliches Patent vom
17. Februar 1901 Großherzog Wilhelm Ernst anläßlich
des. Antritts seiner Regierung und zur Erinnerung an
seinen Vater, den verstorbenen Erbgroßherzog Karl