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Diese Steuer soll in allen Theilen
der Monarchie nach gleichen Grundsätzen,
und zwar nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes erhoben werden.
K. 2.
Von der Häusersteuer sind befreyt alle
Staatsgebäude, Kirchen, öffentliche Schulund
Erziehungshäuser und jene Stiftungs-Gebäude,
worin sich öffentliche Wohlthätigkeits-Anstalten
befinden, dann nach 6.
55. der IVren Veylage zur Perfassunges-Urkunde
die Schloßgebäude, welche die
Standesherren besitzen und bewohnen.
Für die Staatsgebäude werden der denselben
zustehenden Steunerfreyheit unbeschadet
die Steuerverhältnißzahlen wie bey den
übrigen Gebäuden auogemittelt, und im
Kataster vorgetragen.
. Capitel.
Vom Maaßstabe und der Verhältnißzahl
der Häusersteuer.
g. 5.
Der Maaßstab für die Besteuerung der
Häuser ist ihre Miethertragofähigkeit,
welche in dem jährlichen wirklichen
(Miethzins, Miethschilling) oder dem möglichen
Fgeschätzten oder angeglichenen)
Miethertrag gesucht wird.
C. u.
Der Miethertrag wird gefunden:
a)da, wo in wirklichen Miethbe:
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ständennoch Anhaltspuncte (Miethmuster)
vorliegen, durch controlirte
Erhebung der jährlichen Miethzinse
vermietheter Häuser oder Haustheile,
und eine an Mustern abgleichende
Miethen-Einschätzung
unvermietheter Häuser und Haustheile.
b) Oa, wo in wirklichen Miethbeständen
keine genügenden Anhaltspuncte
der Schätzung mehr gefunden werden
können, durch die Annahme eis
ner Ertrags-Größe, welche sich aus
dem Flächen-Jahalte der Üüberbauten
und zu Hofräumen bestimmten Pläte
und aus der durchgängig anzunehmenden
dreyßigsten Bonitätsclasse
berechnet.
In diese Cathegorie sollen insbesondere
jene Gebäude gereiht werden,
welche dem Betriebe der Landwirthschaft
gewidmet siad, dann die
Schlösser und die Pfarrhöfe auf dem
platten Lande, jene, in so ferne sie
in der Regel nicht veimiethet sind.
K. J.
Der geringste Miethesatz für Haupt--Gebäude
in dem sub a. des vorstehenden
§. gedachten Falle wird auf zwanzig
Gulden festgesetzt.
Bloße Rebengebäude von geringerer
Nutzbarkeit können nach Verhältniß