Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Diese  Steuer  soll  in  allen  Theilen
der  Monarchie  nach  gleichen  Grundsätzen,
und  zwar  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erhoben  werden.

K.  2.

Von  der  Häusersteuer  sind  befreyt  alle
Staatsgebäude,  Kirchen,  öffentliche  Schulund
  Erziehungshäuser  und  jene  Stiftungs-Gebäude,
  worin  sich  öffentliche  Wohlthätigkeits-Anstalten
  befinden,  dann  nach  6.
55.  der  IVren  Veylage  zur  Perfassunges-Urkunde
  die  Schloßgebäude,  welche  die
Standesherren  besitzen  und  bewohnen.
Für  die  Staatsgebäude  werden  der  denselben
  zustehenden  Steunerfreyheit  unbeschadet
die  Steuerverhältnißzahlen  wie  bey  den
übrigen  Gebäuden  auogemittelt,  und  im
Kataster  vorgetragen.

.  Capitel.
Vom  Maaßstabe  und  der  Verhältnißzahl
  der  Häusersteuer.
g.  5.

Der  Maaßstab  für  die  Besteuerung  der
Häuser  ist  ihre  Miethertragofähigkeit,
  welche  in  dem  jährlichen  wirklichen
(Miethzins,  Miethschilling)  oder  dem  möglichen
  Fgeschätzten  oder  angeglichenen)
Miethertrag  gesucht  wird.

C.  u.

Der  Miethertrag  wird  gefunden:

a)da,  wo  in  wirklichen  Miethbe:

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ständennoch  Anhaltspuncte  (Miethmuster)
  vorliegen,  durch  controlirte
Erhebung  der  jährlichen  Miethzinse
vermietheter  Häuser  oder  Haustheile,
  und  eine  an  Mustern  abgleichende
  Miethen-Einschätzung
unvermietheter  Häuser  und  Haustheile.


b)  Oa,  wo  in  wirklichen  Miethbeständen
  keine  genügenden  Anhaltspuncte
der  Schätzung  mehr  gefunden  werden
  können,  durch  die  Annahme  eis
ner  Ertrags-Größe,  welche  sich  aus
dem  Flächen-Jahalte  der  Üüberbauten
und  zu  Hofräumen  bestimmten  Pläte
  und  aus  der  durchgängig  anzunehmenden
  dreyßigsten  Bonitätsclasse
  berechnet.

In  diese  Cathegorie  sollen  insbesondere
  jene  Gebäude  gereiht  werden,
  welche  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft
  gewidmet  siad,  dann  die
Schlösser  und  die  Pfarrhöfe  auf  dem
platten  Lande,  jene,  in  so  ferne  sie
in  der  Regel  nicht  veimiethet  sind.

K.  J.

Der  geringste  Miethesatz  für  Haupt--Gebäude
  in  dem  sub  a.  des  vorstehenden
  §.  gedachten  Falle  wird  auf  zwanzig
Gulden  festgesetzt.

Bloße  Rebengebäude  von  geringerer
  Nutzbarkeit  können  nach  Verhältniß