Full text : Die allgemeinen Grundsätze des Bayerischen Forst-Strafrechtes.

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Zeitraumes  die  drei  Urteile  ergangen  sind,  muß  nach  den
Bestimmungen  des  pfälzischen  Rechtes  derjenige  Frevel,
welcher  nach  dem  oben  Gesagten  die  Grefängnisstrafe  auslöst,
  noch  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  ersten  Verurteilung
zur  Haftstrafe  begangen  sein.

Während  weiterhin  das  diesrh.  FG.  für  die  dem  Gewohnheitsfrevel
  vorausgehenden  Frevel  keine  Vorschriften
aufstellt,  es  sonach  belanglos  ist,  ob  etwa  die  eine  Haftstrafe
auf  Grund  der  Ziff.  1,  die  zweite  Haftstrafe  auf  Grund  der
Ziff.  2,  die  dritte  auf  Grund  der  Ziff.  3  des  Art.  101  ausgesprochen
  wurde,  wird  in  der  Pfalz  auch  hier  das  Prinzip  der
Gleichartigkeit  insoferne  beibehalten,  als  auf  Gefängnisstrafe
  nur  dann  erkannt  werden  darf,  wenn  der  ersten  Verurteilung
  zur  Haftstrafe  Frevel  folgen,  die  mit  den  der  ersten
Haftstrafe  vorausgegangeneninsoferne  gleichartig  sein  müssen.
als  sie  entweder  wiederum  besonders  erheblich  oder  besonders
  häufig  sind,  oder  endlich  erneut  gewerbsmäßig
  begangen  wurden.

Daraus  werden  sich  in  der  Praxis  mancherlei  bedeutende
Abweichungen  ergeben.  Begeht  z.  B.  eine  am  1.  Januar
1906  auf  Grund  des  Art.  101  Ziff.  1  (bezw.  Art.  40  Ziff.  1,
erster  Halbsatz)  zu  Haftstrafe  verurteilte  Person  im  Mai
1906  einen  Frevel,  wegen  dessen  sie  zu  wenigstens  10  Mk.
80  Pfg.  Wert-  und  Schadensersatz  verurteilt  wird,  so  hat  in
den  pfälzischen  Landesteilen  Gefängnisstrafe  Platz  zu  greifen,
während  im  diesseitigen  Bayern  abermals  auf  Haftstrafe  zu
erkennen  ist.  Oder  wurde  eine  Person  in  den  Jahren  1900,
1901  und  1906  je  einmal  zu  Haftstrafe  verurteilt  und  begeht
sie  nun  im  Jahre  1906  abermals  eine  der  bestimmt  bezeichneten
  Entwendungen  oder  einen  gewerbsmäßigen  Frevel,  so  tritt
nach  diesrh.  FG.  Gefängnisstrafe  ein,  während  in  der  Pfalz
die  einfache  (also  zumeist  Geld-)  Strafe  ausgesprochen
werden  muß,  soferne  nicht  ein  Wertersatz  von  wenigstens
10  Mk.  80  Pfg.  in  Frage  steht.  Oder  endlich,  es  begeht  ein
nach  Art.  101  Ziff.  1  zu  Haftstrafe  verurteilter  Frevler
binnen  Jahresfrist  von  dieser  Verurteilung  an  etwa  fünf  weitere
Frevel  der  bezeichneten  Art,  und  zwar  ın  der  Weise,  daß
gemäß  Art.  101,  103  und  104  der  letzte  Frevel  sich  als
Gewohnheitsfrevel  erweist,  so  hat  im  diesrh.  Bayern  ohne