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Zeitraumes die drei Urteile ergangen sind, muß nach den
Bestimmungen des pfälzischen Rechtes derjenige Frevel,
welcher nach dem oben Gesagten die Grefängnisstrafe auslöst,
noch innerhalb eines Jahres nach der ersten Verurteilung
zur Haftstrafe begangen sein.
Während weiterhin das diesrh. FG. für die dem Gewohnheitsfrevel
vorausgehenden Frevel keine Vorschriften
aufstellt, es sonach belanglos ist, ob etwa die eine Haftstrafe
auf Grund der Ziff. 1, die zweite Haftstrafe auf Grund der
Ziff. 2, die dritte auf Grund der Ziff. 3 des Art. 101 ausgesprochen
wurde, wird in der Pfalz auch hier das Prinzip der
Gleichartigkeit insoferne beibehalten, als auf Gefängnisstrafe
nur dann erkannt werden darf, wenn der ersten Verurteilung
zur Haftstrafe Frevel folgen, die mit den der ersten
Haftstrafe vorausgegangeneninsoferne gleichartig sein müssen.
als sie entweder wiederum besonders erheblich oder besonders
häufig sind, oder endlich erneut gewerbsmäßig
begangen wurden.
Daraus werden sich in der Praxis mancherlei bedeutende
Abweichungen ergeben. Begeht z. B. eine am 1. Januar
1906 auf Grund des Art. 101 Ziff. 1 (bezw. Art. 40 Ziff. 1,
erster Halbsatz) zu Haftstrafe verurteilte Person im Mai
1906 einen Frevel, wegen dessen sie zu wenigstens 10 Mk.
80 Pfg. Wert- und Schadensersatz verurteilt wird, so hat in
den pfälzischen Landesteilen Gefängnisstrafe Platz zu greifen,
während im diesseitigen Bayern abermals auf Haftstrafe zu
erkennen ist. Oder wurde eine Person in den Jahren 1900,
1901 und 1906 je einmal zu Haftstrafe verurteilt und begeht
sie nun im Jahre 1906 abermals eine der bestimmt bezeichneten
Entwendungen oder einen gewerbsmäßigen Frevel, so tritt
nach diesrh. FG. Gefängnisstrafe ein, während in der Pfalz
die einfache (also zumeist Geld-) Strafe ausgesprochen
werden muß, soferne nicht ein Wertersatz von wenigstens
10 Mk. 80 Pfg. in Frage steht. Oder endlich, es begeht ein
nach Art. 101 Ziff. 1 zu Haftstrafe verurteilter Frevler
binnen Jahresfrist von dieser Verurteilung an etwa fünf weitere
Frevel der bezeichneten Art, und zwar ın der Weise, daß
gemäß Art. 101, 103 und 104 der letzte Frevel sich als
Gewohnheitsfrevel erweist, so hat im diesrh. Bayern ohne