Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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..) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist 
der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder Wehr- 
pflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr einen Ausweis 
über seine Militärverhältnisse haben muß. 
Jc) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden u. s. w. zur 
Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar: 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren — nach 
Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — als legitimirt zu 
erachten sind; 
Cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Altersgrenze 
befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitze von Militärpapieren befinden, 
oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und 
Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind. 
Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter 
Ziffer 2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre 
Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, 
hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen. 
.Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen Personen, 
welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§. 107, ), zu veranlassen. 
Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe 
so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist 
Es. 107; 108,8; 111, . 
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die 
Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften 
angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten. 
mDen Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil- 
anstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Militär- 
verhällnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2b bezeichneten Altersgrenze 
befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen 
vermögen, hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts der Betreffenden 
Anzeige zu machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien 
aufzuerlegen. 
Die Konsuln, die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen 
Schutzgebieten, die Seemannsämter?), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen und die 
Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der Kontrole 
mitzuwirken. 
*) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärver- 
hältnisse Anzumusternder zu beachten sind.
	        
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