Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  23.  1  8  16.  :5—

Königlich=  Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  8.  Jun.

 

 

Kdnigl.  Verordnung,  einen  Berein  mehrerer,  der  Souveränität  unterworsenen,  vormals
Reichsunmittelbaren  Fürsten  und  Grafen,  und  deren  Recurs  an  auswärtige  Höfe
detreffend;  vom  6.  Jun.  1816.

Seine  Königliche  Masestäát  haben  durch  die  Bemühungen  mehrerer  Allerhöchst
  Dero  Souveränität  unten  orfenen,  Vormals  Reichsständischen  Fürsten  und  Graken,
  die  Einmischung  auswärtiger  Regierungen  bei  Bestimmung  der  Sctaaterechtlichen
Verhältniss=  derselben  herbeyzufuhren,  Sich  bewogen  gefunden,  das  beigefügte  Dehortatorium
  an  dieselbe  zu  erlassen.

Da  Allerhöchst  Denenselben  aber  nun  der  unterm  r##ten  December  vor.  Jahrs.
zwischen  mehreren  vormals  Reichsmmittelbaren  abgeschlossene  Verein  zur  Kenntniß  gekommen
  ist,  worin  die  Contrahenten  unter  andern  sogar  sich  verbindlich  gemacht  haben,
nicht  ohne  Einwilligung  ihrer  Standes-Genossen  im  üdrigen  Teutschland  und  nicht  ohne
  auswärtige  Garantie,  eine  Uebereinkunft  mit  ihrem  Souverain  einzugehen,  so  befehlen
  Seine  Königl.  Masestät,  daß  dieser  Vereir)  als  mit  den  Uncerthanen=  Pflichten
  der  Einzelnen  unvereinbarlich,  in  Beziehung  auf  die  Allerhöchst  Dero  Souweränitaäe
unter.orfenen  Fursten  und  Grafen,  cassirt  und  wirkungslos  seyn  soll;  welches  hierdurch
mit  dem  Anhang  bekannt  gemacht  wird,  daß  jeder  Versuch,  senen  Verein  fortwährend
zu  erhalten)  oder  einen  ähnlichen  neuen  zu  stiften,  als  verbrecherisch  angesehen,  und  am
den  Personen  der  Contravenienten  mit  den  empfindlichsten  Strafen  geahndet  werden  olle-Seuttg.
  den  6.  Jun.  1816.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Königl.  Ministerium  des  Innern.  Geheimer  Rath  von  Otto-Dehortatorium.



Seiner  Königlichen  Masestät  sind  unzweidentige  Beweise  zugekommen,  daß
mehrere  der  Allerhöchstdenselben  subjicirten  vormals  reichsständischen  Fürsten  und
Grafen  nicht  nur  unter  sich  und  mie  auswärtigen,  vormals  Reichsunmittelbaren  in  einen,