95 I. Buch. I1L. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen).
besteht, dies die Ausnahme bildet; und nur wo eine solche
Ausnahme zutrifit, kann das einzelstaatliche bürgerliche Recht
in Betracht kommen, A. 55. Aber solche Ausnahmen gibt es.?)
IV. Diese Ausnahmen lassen sich unter folgende Kategorien
unterbringen:
1. entweder handelt es sich um solche Rechtszweige, in
welchen eine reichsgesetzliche Regelung außerhalb des Bürger-
lichen Gesetzbuches zu erwarten steht, aber noch nicht er-
folgt ist; oder
2. um solche Rechtszweige, welche so sehr mit dem Staats-
leben zusammenhängen, daß eine Loslösung von dem Öffent-
lichen Rechte und seinen eigenartigen Bestrebungen der Be-
stimmung den Boden entzöge und andererseits dem öÖffent-
lichen Rechte einen Teil seiner Kraft und Wirksamkeit
nehmen würde; sodann
3. handelt es sich um Bestimmungen, in welchen die
örtliche Eigenart, die örtliche wirtschaftliche Besonderheit
und die Eigenart der örtlichen Bedürfnisse geschont wird,
wo man also dem örtlichen Rechte mit all seiner traulichen
Besonderheit und der Liebe, welche es geschichtlich erweckt
hat, ein Zugeständnis machen wollte.
Eine 4. Kategorie beruht auf völkerrechtlichem Grund.
Nicht selten haben Gliedstaaten völkerrechtliche Verträge mit
andern Staaten abgeschlossen, welche zu gleicher Zeit das
Privatrecht berührten und daher im Inland nur durch ein
privatrechtliches Gesetz zur Durchführung gebracht werden
konnten. Würde dieses Gesetz dem Reichsrecht geopfert, so
wäre die Folge, dab der Bundesstaat nicht in der Lage wäre,
seine völkerrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, was ihn in
schlimme Verwicklungen führen könnte; denn man würde
im Auslande die durch das Reichsgesetz geschaffene Un-
möglichkeit nicht als Entschuldigung annehmen. Darum die
Bestimmung des Artikel 56, wonach solche Landesgesetze,
wenn sie durch und kraft eines völkerrechtlichen Ver-
trages oder zur Ausführung eines solchen Bündnisses
1) Vgl. zum folgenden Zitelmann, Zum Grenzstreit zwischen Reichs-
und I,andesrecht, und vorzüglich Strantz in der Enzyklopädie I, 8. 763f.
Die Ausnahmen gelten auch für die Zwangsvolistreckung in Grundstücke
und für die Grundb.O., 8 2 E.G. z. 2.V.G. und $ 83 Grundb.O.