II. Arten der Rechtsnormen im besonderen. Landesrecht. 830. 97
geschaffen worden sind, bestehen bleiben, vorausgesetzt
natürlich, daß der Vertrag aus früherer Zeit datiert, denn
von nun an sollen die Gliedstaaten derartige Verträge nicht
mehr schließen. Auch ist anzunehmen, daß, wenn der völker-
rechtliche Vertrag aufhört, zugleich auch diese Bestimmung
im Gliedstaate wegfällt, denn der Vorbehalt gilt nur für den
Inhalt der Staatsverträge, also nur, sofern und soweit der-
artige gesetzliche Regelungen durch Staatsverträge veranlaßt
und bestimmt sind; anders bei stillschweigender Fortsetzung.
Dazu kommt
5. Das ergänzende und erstreckende Landesrecht, wo es
sich darum handelt, den reichsrechtlichen Bestimmungen kraft
örtlicher Ordnung und mit Rücksicht auf örtliche Einrichtungen
einen weiteren Umfang zu geben, als man im sonstigen Reiche
erzielen könnte.
V. Zu den bezeichneten Kategorien ist folgendes im
einzelnen zu bemerken:
A. Rechtszweige, welche (1) sehr wohl reichsrechtlich ge-
regelt werden können und für welche diese Regelung nur
eine Frage der Zeit ist, die aber einstweilen bis zur reichs-
rechtlichen Ordnung der einzelstaatlichen Gesetzgebung unter-
stehen, sind
1. Das Bergrecht: Vorschriften, welche dem Bergrecht
angehören, Artikel 67. Es gehört hierher das Bergrecht im
weiteren Sinne, also mit allen Materien, welche in den Berg-
gesetzgebungen behandelt zu werden pflegen, so beispiels-
weise auch über die Organisation der Bergbaugesellschaften,')
über das mit dem Bergbau zusammenhängende Nachbarrecht,?)
über die Ennteignungsbestimmungen des Bergrechtes u. a.; und
dem Bergrecht stehen andere Rechte auf Gewinnung von Mine-
ralien gleich, auch sofern es sich um eine Gewinnung handelt, die
nach andern als bergbaulichen Prinzipien stattfindet (A. 68).
2. Das volle Jagd- und Fischereirecht,?) sowie das Recht
m nn
1) Vgl. über das Kuxenverhältnis, Entscheidungen bei Scherer, Das
dritte Jahr S. 17.
?) So besonders was Schädigungen durch den Bergbau betrifft. R.G.
vom 27. Juni 1901, Seuffert 57 Nr. 65.
3) So wenn für Jagdverträge Schriftform verlangt wird, Kammer-
gericht vom 28. Oktober 1901, Mugdan IV S. 44.
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. 1. 7