Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

983 1. Buch. IIl. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen). 
des Wildschadens (A. 69£.), und zwar sind auch diese Rechts- 
zweige mit all den damit zusammenhängenden Materien zu 
verstehen, die in Jagd-, Fischerei- und Wildschadengesetzen 
behandelt werden (Verteidigung gegen Jagdtiere usw.). 
3. Das Versicherungsrecht (A. 75): hier wie sonst ist Ver- 
sicherungsrecht im weiteren Sinne, einschließlich der Lebens- 
versicherung gemeint. Einige Punkte dieses Rechtes allerdings 
sind neuerdings durch. das Privatversicherungsgesetz vom 
19. Juni 1901 geregelt, das übrige Versicherungsrecht aber 
wartet noch der gesetzlichen Ordnung; doch ist ein Entwurf 
bereits erschienen. 
4. Das Eisenbahnrecht (A. 112), allerdings nicht in seinem 
vollen Umfang. Zwar umfaßt der Artikel die Eisenbahnen im 
weitern Sinne, einschließlich der Kleinbahnen, aber er umfaßt 
nicht die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen, 
sondern nur die gesetzlichen Satzungen über die Bahneinheit 
und die Verfügung darüber, einschließlich der Liquidation zum 
Zwecke der Befriedigung der Absonderungsgläubiger; außer- 
dem gilt, was die Haftung betrifft, noch A. 105 (cf. A. 42).') 
5. Das Enteignungsrecht und zwar sowohl was die Sach- 
enteignung, als auch was die Enteignung anderwärtiger Rechte 
betrifft (A. 109), soweit die Enteignung nicht, wie im Patent- 
recht, reichsgesetzlich geregelt ist.) Auch hier ist die Ent- 
eignung im weiteren Sinne verstanden, also die Eintziehung 
des Rechtes kraft der Staatsautorität gegen Entschädigung 
aus Gründen des öffentlichen Interesses; und es kommt hier das 
materielle Recht wie das Verfahren in Rücksicht, es kommen 
insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen über die 
Gegenstände der Enteignung zur Geltung und über den Eigen- 
tumserwerb des Enteigners, über die Bedingungen des Grund- 
bucheintrags, über die Bemessung der Entschädigungshöhe, über 
das spätere Schicksal der enteigneten Gegenstände, z. B. das 
etwaige Vorkaufsrecht u. a. Vgl. auch noch $ 15 2.3 E.G. 
zur Z.P.O. 
B. Rechtsverhältnisse der zweiten Kategorie, die mit dem 
1) Vgl. Preuß. Ges. 8. Nov. 1838 & 25, Bayrisches Ausf.Ges. A. 58 u. a. 
?) Aber auch bei den übrigen Immaterialrechten ist die landes- 
gesetzliche Enteignung als ausgeschlossen zu betrachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.