983 1. Buch. IIl. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen).
des Wildschadens (A. 69£.), und zwar sind auch diese Rechts-
zweige mit all den damit zusammenhängenden Materien zu
verstehen, die in Jagd-, Fischerei- und Wildschadengesetzen
behandelt werden (Verteidigung gegen Jagdtiere usw.).
3. Das Versicherungsrecht (A. 75): hier wie sonst ist Ver-
sicherungsrecht im weiteren Sinne, einschließlich der Lebens-
versicherung gemeint. Einige Punkte dieses Rechtes allerdings
sind neuerdings durch. das Privatversicherungsgesetz vom
19. Juni 1901 geregelt, das übrige Versicherungsrecht aber
wartet noch der gesetzlichen Ordnung; doch ist ein Entwurf
bereits erschienen.
4. Das Eisenbahnrecht (A. 112), allerdings nicht in seinem
vollen Umfang. Zwar umfaßt der Artikel die Eisenbahnen im
weitern Sinne, einschließlich der Kleinbahnen, aber er umfaßt
nicht die Gesamtheit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen,
sondern nur die gesetzlichen Satzungen über die Bahneinheit
und die Verfügung darüber, einschließlich der Liquidation zum
Zwecke der Befriedigung der Absonderungsgläubiger; außer-
dem gilt, was die Haftung betrifft, noch A. 105 (cf. A. 42).')
5. Das Enteignungsrecht und zwar sowohl was die Sach-
enteignung, als auch was die Enteignung anderwärtiger Rechte
betrifft (A. 109), soweit die Enteignung nicht, wie im Patent-
recht, reichsgesetzlich geregelt ist.) Auch hier ist die Ent-
eignung im weiteren Sinne verstanden, also die Eintziehung
des Rechtes kraft der Staatsautorität gegen Entschädigung
aus Gründen des öffentlichen Interesses; und es kommt hier das
materielle Recht wie das Verfahren in Rücksicht, es kommen
insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen über die
Gegenstände der Enteignung zur Geltung und über den Eigen-
tumserwerb des Enteigners, über die Bedingungen des Grund-
bucheintrags, über die Bemessung der Entschädigungshöhe, über
das spätere Schicksal der enteigneten Gegenstände, z. B. das
etwaige Vorkaufsrecht u. a. Vgl. auch noch $ 15 2.3 E.G.
zur Z.P.O.
B. Rechtsverhältnisse der zweiten Kategorie, die mit dem
1) Vgl. Preuß. Ges. 8. Nov. 1838 & 25, Bayrisches Ausf.Ges. A. 58 u. a.
?) Aber auch bei den übrigen Immaterialrechten ist die landes-
gesetzliche Enteignung als ausgeschlossen zu betrachten.