JI. Arten der Rechtsnormen in besonderen. Landesrecht. 880. 99
öffentlichen Rechte zusammenhängen und daher vom öffent-
lichen Landesrechte nicht losgelöst werden sollten, sind
1. die wichtige Bestimmung über die Haftung des Staates
oder der Kommunalverbände und Gemeinden für ihre Beamten,
soweit sie in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion Schaden
zugefügt haben (A. 77). Diese Haftung ist durch 88 31, 86 und
89 des B.G.B. nicht reichsrechtlich gedeckt, denn hier handelt
es sich nur um die Funktion von juristischen Personen in
ihrer privatrechtlichen Wirksamkeit; soweit sie aber öffentlich
rechtlich tätig sind, kann nur das Landesgesetz die große
Frage erledigen, denn sie steht im Zusammenhang mit der
Organisation der Behörden, mit ihrer Kontrolle und der von
ihnen zu leistenden Sicherheit. Daran schließen sich einige
andere Bestimmungen an, insbesondere was die Haftung der
Beamten gegenüber dem Staat oder auch gegenüber dem
Publikum betrifft (A. 77—79).)) Es ist klar, daß hier die
Haftung nur die Kehrseite der öffentlich-rechtlichen Pflicht
ist, deren Verietzung eben in der einen oder anderen Weise
in eine Schadensersatzverbindlichkeit übergeht. In gleicher
Weise hängt mit dem Öffentlichen Rechte auch das ganze
Gehalt- und Honorarwesen der Beamten zusammen, also alle
Bestimmungen über die Besoldung und ihre Auszahlung, und
insbesondere über die Umstände, welche bei Entstehung dieser
Ansprüche und ihren weiteren Schicksalen in Betracht kommen.
Das muß umsomehr gelten, als diese Ansprüche eigentlich
öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher schon kraft dieser
Eigenschaft dem Landesrecht anheim stehen; sie haben zwar
aus praktischen Gründen, um die Sicherung des bürgerlichen
Rechtes zu erlangen, ein bürgerlich-rechtliches Gewand be-
kommen und werden als bürgerlich-rechtliche Ansprüche
behandelt, jedenfalls aber sollen sie dem Landesrecht anheim
stehen (A. 80f.). Vgl. im übrigen & 12 Grundb.O., $ 149.
ReichsbeamtenG., 8 9 ZP.O.
In diese Kategorie gehören
2. Bestimmungen über öffentliche Kassen (A. 92), über
!) Vgl. in dieser Beziehung R.G. vom 17, April 1902, Recht V]
8.395 (bezügl. der Haftung des Polizeibeamten und des Preuß. Gesetzes
vom 11. Mai 1842). Ferner ÖO.L.G. Colmar 24. Jannar 1903 Recht VI
S.105, 0.L.G. Karlsruhe 5. Juli 1902 ib. VII S. 43.
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