Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

JI. Arten der Rechtsnormen in besonderen. Landesrecht. 880. 99 
öffentlichen Rechte zusammenhängen und daher vom öffent- 
lichen Landesrechte nicht losgelöst werden sollten, sind 
1. die wichtige Bestimmung über die Haftung des Staates 
oder der Kommunalverbände und Gemeinden für ihre Beamten, 
soweit sie in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion Schaden 
zugefügt haben (A. 77). Diese Haftung ist durch 88 31, 86 und 
89 des B.G.B. nicht reichsrechtlich gedeckt, denn hier handelt 
es sich nur um die Funktion von juristischen Personen in 
ihrer privatrechtlichen Wirksamkeit; soweit sie aber öffentlich 
rechtlich tätig sind, kann nur das Landesgesetz die große 
Frage erledigen, denn sie steht im Zusammenhang mit der 
Organisation der Behörden, mit ihrer Kontrolle und der von 
ihnen zu leistenden Sicherheit. Daran schließen sich einige 
andere Bestimmungen an, insbesondere was die Haftung der 
Beamten gegenüber dem Staat oder auch gegenüber dem 
Publikum betrifft (A. 77—79).)) Es ist klar, daß hier die 
Haftung nur die Kehrseite der öffentlich-rechtlichen Pflicht 
ist, deren Verietzung eben in der einen oder anderen Weise 
in eine Schadensersatzverbindlichkeit übergeht. In gleicher 
Weise hängt mit dem Öffentlichen Rechte auch das ganze 
Gehalt- und Honorarwesen der Beamten zusammen, also alle 
Bestimmungen über die Besoldung und ihre Auszahlung, und 
insbesondere über die Umstände, welche bei Entstehung dieser 
Ansprüche und ihren weiteren Schicksalen in Betracht kommen. 
Das muß umsomehr gelten, als diese Ansprüche eigentlich 
öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher schon kraft dieser 
Eigenschaft dem Landesrecht anheim stehen; sie haben zwar 
aus praktischen Gründen, um die Sicherung des bürgerlichen 
Rechtes zu erlangen, ein bürgerlich-rechtliches Gewand be- 
kommen und werden als bürgerlich-rechtliche Ansprüche 
behandelt, jedenfalls aber sollen sie dem Landesrecht anheim 
stehen (A. 80f.). Vgl. im übrigen & 12 Grundb.O., $ 149. 
ReichsbeamtenG., 8 9 ZP.O. 
In diese Kategorie gehören 
2. Bestimmungen über öffentliche Kassen (A. 92), über 
!) Vgl. in dieser Beziehung R.G. vom 17, April 1902, Recht V] 
8.395 (bezügl. der Haftung des Polizeibeamten und des Preuß. Gesetzes 
vom 11. Mai 1842). Ferner ÖO.L.G. Colmar 24. Jannar 1903 Recht VI 
S.105, 0.L.G. Karlsruhe 5. Juli 1902 ib. VII S. 43. 
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