Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

II. Arten der Rechtsnormen im besonderen. Landesrecht. $30. 101 
Jassen;!) aber auch, sofern dem Fiskus oder solchen Personen 
weitere als die reichsgesetzlichen Erbberechtigungen zustehen 
(A. 85, 138, 139, und ähnlich verhält es sich mit dem Fall des 
Artikels 129); polizeilich sind auch A. 106, 107, 125; 
es gehören hierher 6. eine Reihe von Bestimmungen, 
welche die Behördenorganisation und das behördliche Ver- 
fahren betreffen (A. 140—144, 147—152). 
C. Bestimmungen örtlicher Art, bei denen es sich um eine 
Erhaltung heimischer Eigentümlichkeiten und um eine ver- 
ständige Berücksichtigung kleingebietlicher Interessen handelt, 
sind folgende: 
1. das Wasserrecht, verbunden mit dem Deich- und Siel- 
recht (A. 65, 66). Hier sind teils heimische Interessen, teils 
heimische Anschauungen zu schonen; 
2. das Lehn- und Fideikommißrecht (Stammgutrecht) A.59.?) 
Auch hier handelt essich um wesentliche örtliche Besonderheiten, 
die teilweise auf der Besonderheit der Bevölkerung beruhen; 
3. dem entsprechen auch die Besonderheiten des Agrar- 
und Gewerberechts, so die Regelung der Erbpacht (A. 63), 
der Waldgenossenschaften (A. 83), der Regalien-, Zwangs- 
und Bannrechte (A. 73 und 74, wobei aber die reichsrechtlich 
geregelten Immaterialrechte auszunehmen sind), so das An- 
erbenrecht (A. 64), die Güterzusammenlegung, die Wege- 
bereinigung, Verkoppelung und dgl., die Regelung der guts- 
herrlichen Verhältnisse, einschließlich der Bestimmungen über 
den Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte 
auf Grund dieser Institute,?) über Ablösung und Beschränkung 
von Grundgerechtigkeiten (A. 113), ebenso die agrarisch 
wichtigen Bestimmungen über die Wertung von Landgütern 
(A. 137) und über die Behandlung staatlicher Darlehnszuschüsse 
(A. 118). Und noch einschneidender sind die Bestimmungen 
über die Behandlung des Eigentums (A. 111, 119),*) über seine 
1) Über das Erbrecht der Stadt Berlin vgl. Entscheidung bei 
Scherer, Das dritte Jahr S. 31f. 
®) Für Preußen ist ein ausgezeichneter Entwurf eines Fideikommiß- 
gesetzes veröffentlicht, der anderwärts zu besprechen ist. 
®) Vgl. R.G. vom 18. Juni 1902 Recht VI S. 372. 
*), Man denke au die Fluchtliniengesetze, die Bauordnungen u. a. 
Alles dieses könnte auch unter die polizeilichen Bestimmungen der vorigen 
Ordnung gezählt werden.
	        
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