Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

102 1.Buch. FIT. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Bechtsnormen). 
Belastungsfähigkeit (A. 115, 117), über die Eigenarten des 
Nachbarrechts, namentlich was die Grenzanlagen betrifft und 
die Erstreckung des Notwegrechts (A. 122—124). Hier handelt 
es sich ganz besonders um Beobachtung örtlicher Bedürf- 
nisse und um Schonung altbewährter Anschauungen. Dahin 
vehört endlich auch die Pfändung zum Schutze des Grund- 
eigens, mit allem, was damit zusammenhängt, insbesondere 
auch mit dem Auslösungsgeld u. a.; doch kann die Pfändung 
nur Pfändung von Sachen sein (A. 89). 
Noch einige andere Bestimmungen von geringerer Wichtig- 
keit gehören hierher; so insbesondere findet sich hier in 
Artikel 120 die Sanktion der sog. Unschädlichkeitsklausel, 
ferner in Artikel 127, 128 die besondere Behandlung der Grund- 
stücke, die dem Grundbuch entzogen sind, namentlich der 
Grundstücke des öffentlichen Rechtes (8 90 Grundb.O.), ebenso 
die Besonderheiten des Stockwerkeigentums oder des Rechtes, 
welches an dessen Stelle treten soll, Artikel 131, die Be- 
stimmung über die uralten Befugnisse der Taubenaneignung 
(A.130), wobei jedoch die reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
Militärbrieftauben ausgenommen sind, R.G. vom 28. Mai 1894 
81), und endlich Bestimmungen, die zu gleicher Zeit mit dem 
öffentlichen Rechte zusammenhängen, im Artikel 110, 126. 
D. Die 4. Kategorie bedarf keiner nähern Ausführung. 
E. In die 5. Kategorie, zu den ergänzenden und bestimmen- 
den Landesrechten, sofern gewisse Einrichtungen des Reiclhıs- 
rechtes durch Landesgesetz einen weiteren Umfang erlangen oder 
organisatorisch näher geregelt werden, gehören, was die Hinter- 
legung angeht, Artikel 145, 146; ferner was die Bestimmung 
über die Anlegung von Mündelgeldern betrifft, $ 1807, was die 
Kraftloserklärung von Urkunden, die Einschreibungen von 
Schulden in das Staatsschuldbuch u. a. angeht, A. 97fi. 
VI. Von allen diesen landesrechtlichen Bestimmungen 
gilt folgendes: 
1. Soweit dem Landesrecht Raum gegeben ist, bleiben 
nicht nur die bisherigen Bestimmungen bestehen, sondern das 
Landesrecht ist in der Lage, an ihre Stelle neue Bestimmungen 
treten zu lassen (A. 3). Jedoch erleidet dies eine notwendige 
Einschränkung im Fall von S. 96f. Ob solche Änderung durch 
Gewohnheit erfolgen kann, bestimmt das Landesrecht.
	        
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