102 1.Buch. FIT. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Bechtsnormen).
Belastungsfähigkeit (A. 115, 117), über die Eigenarten des
Nachbarrechts, namentlich was die Grenzanlagen betrifft und
die Erstreckung des Notwegrechts (A. 122—124). Hier handelt
es sich ganz besonders um Beobachtung örtlicher Bedürf-
nisse und um Schonung altbewährter Anschauungen. Dahin
vehört endlich auch die Pfändung zum Schutze des Grund-
eigens, mit allem, was damit zusammenhängt, insbesondere
auch mit dem Auslösungsgeld u. a.; doch kann die Pfändung
nur Pfändung von Sachen sein (A. 89).
Noch einige andere Bestimmungen von geringerer Wichtig-
keit gehören hierher; so insbesondere findet sich hier in
Artikel 120 die Sanktion der sog. Unschädlichkeitsklausel,
ferner in Artikel 127, 128 die besondere Behandlung der Grund-
stücke, die dem Grundbuch entzogen sind, namentlich der
Grundstücke des öffentlichen Rechtes (8 90 Grundb.O.), ebenso
die Besonderheiten des Stockwerkeigentums oder des Rechtes,
welches an dessen Stelle treten soll, Artikel 131, die Be-
stimmung über die uralten Befugnisse der Taubenaneignung
(A.130), wobei jedoch die reichsgesetzlichen Bestimmungen über
Militärbrieftauben ausgenommen sind, R.G. vom 28. Mai 1894
81), und endlich Bestimmungen, die zu gleicher Zeit mit dem
öffentlichen Rechte zusammenhängen, im Artikel 110, 126.
D. Die 4. Kategorie bedarf keiner nähern Ausführung.
E. In die 5. Kategorie, zu den ergänzenden und bestimmen-
den Landesrechten, sofern gewisse Einrichtungen des Reiclhıs-
rechtes durch Landesgesetz einen weiteren Umfang erlangen oder
organisatorisch näher geregelt werden, gehören, was die Hinter-
legung angeht, Artikel 145, 146; ferner was die Bestimmung
über die Anlegung von Mündelgeldern betrifft, $ 1807, was die
Kraftloserklärung von Urkunden, die Einschreibungen von
Schulden in das Staatsschuldbuch u. a. angeht, A. 97fi.
VI. Von allen diesen landesrechtlichen Bestimmungen
gilt folgendes:
1. Soweit dem Landesrecht Raum gegeben ist, bleiben
nicht nur die bisherigen Bestimmungen bestehen, sondern das
Landesrecht ist in der Lage, an ihre Stelle neue Bestimmungen
treten zu lassen (A. 3). Jedoch erleidet dies eine notwendige
Einschränkung im Fall von S. 96f. Ob solche Änderung durch
Gewohnheit erfolgen kann, bestimmt das Landesrecht.