Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

104 1.Buch. II. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen). 
zusammenhängen, wären nach allgemeinem Reichsrecht zu er- 
ledigen. In jedem Fall muß, wenn etwa das Gesetz Be- 
stimmungen hierüber im besonderen Teil beigefügt hat, wohl 
untersucht werden, ob diese als Eigenart der Sonderlehre 
gedacht sind oder nicht vielmehr als Einzelanwendung der 
allcemeinen Norm. Daß das Landesrecht ausdrücklich andere 
Bestimmungen geben Kann,') ist selbstverständlich. 
3. Damit ist von selbst der dritte wichtige Satz (A. 4) ge- 
geben: Wenn Landesrecht auf Landesrecht verweist oder auch 
Reichsrecht auf Landesrecht, dann soll an Stelle des angeführten 
Gesetzsatzes die entsprechende Bestimmung des neuen Reichs- 
rechtes treten, vorausgesetzt, dab der angeführte Gesetzes- 
satz ein solcher ist, der durch das Reichsrecht aufgehoben 
worden ist, daß er also nicht einer dem Landesrecht vor- 
behaltenen Sondermaterie angehört.) Der Fall kann also vor- 
kommen: 
a) bei einem Reichsgesetz, sofern beispielsweise eine 
(sewerbe- oder Strafbestimmung auf das Landesrecht ver- 
weist. 
b) Der Fall kann vorkommen bei einem Landesgesetz 
öffentlichen Rechts, welches auf Privatlandesrecht verweist, 
z. B. wenn im preußischen Gesetze über die Oberrechnungs- 
kammer vom 27. März 1872 817 gesagt ist, dab die „Decharge“* 
der ÖOberrechnungskammer die Wirkung einer Quittung im 
Sinne des preußischen Landrechts I 14 $ 146—153 habe. 
An Stelle dessen muß hier die Bestimmung des $ 781 B.G.B. 
und die Bestimmung über die ungerechtfertigte Bereicherung 
treten. 
c) Endlich kann der Fall vorkommen, daß ein aufrecht 
erhaltenes privatrechtliches Landesgesetz auf ein Privatlandes- 
gesetz hindeutet, das eine Materie betrifft, die nicht aufrecht 
erhalten worden ist, so wenn z. B. ein Berggesetz auf die 
landesgesetzliche Grundbuchordnung verweist. 
— nn nn nen 
1) 2.B. im Zwischenstaatrecht. 
2) Vgl. auch E.G. zum H.G.B. A. 3. Der Verweisung steht die 
Wiederholung gleich. Von beiden gilt jedoch der unter 2. gemachte 
Vorbehalt. Hat das Reichsrecht keine Bestimmung, so bleibt im Zweifel 
das erwähnte Landesrecht bestehen.
	        
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