2 Einleitung.
Geiste zu schaffen, haben fast nur dem Geist der Kultur
gedient, in der sie lebten und der sie ihr Denken ent-
nahmen.
III. Die Rechtskultur aber, aus der das Bürgerliche
Gesetzbuch hervorging, ist seinerzeit zunächst gelegt worden
durch die deutsche Geistesweise. Die Rechtsideen, mit welchen
die Deutschen in die Geschichte traten, waren ganz be-
stimmte Ideen, tiefgreifender und erfolgreicher Art. Die
deutsche Familie hatte ihre bestimmte Ausprägung, das Erb-
recht seine eigenen Ideen, im Vertragsrecht und in der
Bindung des einzelnen an sein Wort und an die Ver-
pflichtungen des Verkehrs finden wir schon eine ganz be-
stimmte und klare Gestaltung. Das Verhältnis des einzelnen
zum Ganzen und der einzelnen unter sich war bereits fest
entwickelt, und bereits hatte der Prozeß, bereits hatte das
Strafrecht seine Gesetze. Das muß betont werden, denn alles
dieses hat nachhaltig gewirkt, und die ganze Fülle germani-
scher Einrichtungen ist hervorgegangen aus den Grund-
gedanken, mit denen die Deutschen sich in der Geschichte
einführten.
Dazu trat aber der erfolgreiche Zusammenstoß mit einer
ungeheuren hochentwickelten Rechtskultur, wie sie die Mensch-
heit noch nie gesehen hatte, die allerdings zur Zeit, als die
Germanen sie kennen lernten, schon längst in das Stadium
der letzten Nachblüte gelangt war, aber immer noch groß-
artige Züge reifte. Das römische Recht in Italien, Spanien
und Südfrankreich blieb bestehen und wirkte mächtig auf die
sog. Barbaren ein, noch ehe Justinian lebte; und als Justinian
kraft einer etwas verwunderlich byzantinischen, aber doch
sehr kulturreichen Renaissance die vielfach vergessenen römi-
schen Schriftsteller wieder hervorholte, bot er der Kultur
einen Schatz des Rechts, der allerdings im Abendland erst
zur Glossatorenzeit aufgehen sollte; und nun geschah die ge-
waltige und fast gewaltsame Aufnahme des römischen Civil-
rechts, ganz ebenso wie schon das Strafrecht die starke
Einwirkung römischen Rechts erfahren hatte.
IV. Die sog. Rezeption des römischen Rechts war eine
Folge der Übermacht römischer Rechtskultur, aber sie war nicht