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bloß dies. Wäre bloß dieses Verhältnis wirksam gewesen, so
hätte sich die Rechtsübernahme mit einer gewissen Diskretion
vollzogen, in ähnlicher Weise, wie man heutzutage handelsrecht-
liche oder patentrechtliche Einrichtungen fremder Völker ent-
lehnt. Man hätte sicher gewisse Vorbehalte gemacht. Die Art
der „Rezeption“ war vielmehr vor allem getragen durch die
Idee des Kaiserrechts, durch den Gedanken, daß die deutschen
Kaiser Nachfolger der römischen Imperatoren seien, und mithin
das justinianeische Recht ohne alles weitere das Recht des
Kaisertums darstelle Das führte zu einem Übermaß der
Rezeption und setzte das deutsche Recht oft mehr in den
Schatten, als es ihm angemessen war, und was urdeutsch
gewesen, steckte sich, um überhaupt noch bestehen zu können,
in römisches Gewand. So spielte sich ein weltgeschichtliches
Vermummungsspiel ab, das dem Forscher ein Lächeln ab-
nötigte, müßte ihm nicht oftmals das Herz bluten ob einer
solchen Verleugnung deutschen Wesens und deutschen Rechts.
Doch trotz allem — das deutsche Recht ließ sich nicht
ertöten. Entnahm man auf der einen Seite dem römischen
Rechte diejenigen Kultur-Elemente, welche das verfeinerte und
entwickelte Verkehrswesen der römischen Bevölkerung kenn-
zeichneten, so brach auf der anderen Seite das germanische
Recht überall da, wo das Leben germanisch war und germanisch
blieb, wieder mit Macht hervor, und die großartigen Ergeb-
nisse dieses Ringens finden wir auf der einen Seite in den
italienischen Stadtrechten, und auf der anderen Seite in der
Literatur der Postglossatoren. Diese Postglossatoren haben
Balın gebrochen; sie haben gezeigt, wie das einheimische Wesen
sich dem Überfluten des römischen Rechtes gegenüber wahren
sollte; auf der anderen Seite brach sich in den italienischen
Stadtrechten der deutsche Geist Bahn im Handelsrecht und in der
Ausbildung der eigenartigen handelsrechtlichen Einrichtungen.
Das war die Signatur des mittelalterlichen Rechtes: auf der
einen Seite eine formale Überrezeption des römischen Rechtes,
das Übermaß aber ausgeglichen durch das versteckte Ein-
dringen des deutschrechtlichen Geistes, und auf der anderen
Seite bereits die siegreichen Züge eines neuen Verkehrs-
rechtes aus der Fülle deutschrechtlicher Ideen heraus. Trotz
aller scheinhaften Rezeption war unsere deutsche Rechts-
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