Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

3. Anspruchsmöglichkeit. 8$ 62, 63. 185 
ein Dulden gegenüber einem Akt der Zwangsvollstreckung; 
er ist aber doch ein civilrechtlicher Anspruch: er geht nicht 
schon hervor aus den Regeln des Vollstreckungsrechtes, er 
entspringt aus den Grundsätzen des Civilrechts. Es wäre 
unzulässig, aus dem bloß gegen den Eigentümer (gegen die 
Ehefrau) lautenden vollstreckbaren Titel zu vollstrecken 
und das Recht des Nießbrauchers oder Nutznießers unbe- 
achtet zu lassen, es wäre aber auch unzulässig, den voll- 
streckbaren Titel prozessualisch auf den Nießbraucher oder 
Nutznießer auszudehnen. Ganz anders liegen die Fälle dann, 
wenn sich jemand schon kraft des Vollstreckungsrechtes, ob- 
gleich fremder Berechtigter, die Vollstreckung gefallen lassen 
muß, so der Vater als Nutznießer des Kindesvermögens, der 
einen gegen das Kind lautenden vollstreckbaren Titel ohne 
weiteres gegen seine Nutznießung gelten zu lassen hat ($ 746 
C.P.O.); oder wenn ein vollstreckbarer Titel passiv auf einen 
andern erstreckt oder übergeleitet werden kann, so im Fall 
eines Rechtsnachfolgers der erst nach dem entscheidenden Augen- 
blick Nießbrauch oder Nutznießung erwirbt: ein solcher muß 
sich gefallen lassen, daß der Titel auf ihn umgestellt wird 
(88 738, 742 C.P.O.). In diesen andern Fällen hilft sich das 
Vollstreckungsrecht selbst: hier bedarf es nicht der Hülfe des 
Civilrechts. 
Weitere Hülfsansprüche gegenüber Dritten sind c) der 
Abholungsanspruch, d. h. der Anspruch dahin, daß der 
andere gestatten muß, ein Grundstück zu betreten, um es zu 
ermöglichen, daß ein Gegenstand, der aus der Gewalt des 
Herrn gekommen ist, verfolgt wird (88 867, 962, 1005 B.G.B.) ;?) 
d) die Ansprüche auf Vorweisung einer Sache und Vor- 
weisung einer Urkunde ($$ 809ff. B.G.B.); e) Ansprüche auf 
Einwilligung und Mitwirkung, worüber später. 
3. Anspruchsmöglichkeit. 
8 63. 
I. In einer Reihe von Fällen besteht noch kein Anspruch, 
aber der Berechtigte hat die Befugnis, durch irgend ein 
Handeln den Anspruch zu erzeugen. 
Der Hauptfall 1. ist der, wenn es der Kündigung bedarf, 
") Für 8 962 B.G.B. gilt noch etwas Besonderes; davon unten S. 231. 
 
	        
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