3. Anspruchsmöglichkeit. 8 63. 187
welche den Anspruch hervorruft, in der naturgemäßen Ent-
wieklung der Sache liegt und nicht als ein wirtschaftliches
oder seelisches Opfer des Gläubigers erscheint; dies wird im
Bürgerlichen Gesetzbuch in unseren zwei ersten Fällen aus-
gesprochen, also
1. im Fall der Kündigung,
2. im Fall der vermögensrechtlichen Anfechtung und
der aus ihr hervorgehenden Ansprüche: in diesen Fällen hat
das Bürgerliche Gesetzbuch eine Gleichstellung von Anspruch
und Anspruchsmöglichkeit in der Verjährungslehre durchge-
führt, 88 199, 200; mit Recht, weil der Zweck des Institutes,
eine möglichst baldige Lösung des Schuldverhältnisses herbei-
zuführen, nicht erreicht würde, wenn hier, im Falle der An-
spruchsmöglichkeit, der Anspruch abgewartet werden müßte.
Ist die Kündigung eine befristete, so muß noch die Frist
verstrichen sein: es ist dann, wie wenn im ersten Augenblick
der möglichen Kündigung die Kündigung wirklich geschehen
wäre. Die frühere Theorie fand sich hier nicht zurecht und
kam vielfach zu ganz lebenswidrigen Entscheidungen.
Diesen Fällen müssen die Fälle 3. gleichstehen, in denen
es ebenfalls nur einer Erklärung bedarf, um den Anspruch
zu erzeugen; so wenn der Gläubiger statt der Zahlung
Hinterlegung begehrt (88 432, 660, 1077, 1281, 2039, 2114,
vgl. auch 1046 und oben S. 186); so wenn nach Kraftlos-
erklärung der Schuldverschreibung der ehemalige Inhaber eine
neue Schuldverschreibung verlangt ($ 800), so wenn es sich
um Quittungen, Beurkundungen handelt usw. In allen diesen
Fällen muß die Verjährung bereits mit dem Augenblick be-
ginnen, wo solches Begehren geäußert werden kann.
Anders in den Fällen 4. und 5., wo es dem Gläubiger
ein wirtschaftliches oder seelisches Opfer kostet, um den
Anspruchsfall herbeizuführen, und dem steht die familien-
rechtliche Anfechtung gleich, denn sie greift oftmals tief in
die innigsten Lebensverhältnisse ein.
Dalier beginnt bei einer familienrechtlichen Anfechtung
die Verjährung der daraus hervorgehenden Vermögensan-
sprüche erst mit der Anfechtung (8 200); die Verjährung
der aus dem Schenkungswiderruf hervorgehenden Ansprüche
beginnt erst mit dem Widerruf; die Verjährung des An-