Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

188 11. Buch. Il. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
spruchs auf Rückgabe der Pfandsache beginnt erst mit 
der Rückzahlung der Schuld, der Ansprüche aus Vor- und 
Wiederkauf erst mit der Vor- und Wiederkaufserklärung, 
s8 497, 505, und ebenso beginnt die Verjährung des Anspruchs 
aus dem Überbauverkauf des Überbaurentenberechtigten erst 
mit der Verkaufserklärung ($ 915). Wollte man die Sache 
anders behandeln, so würde man das Verhältnis entstellen, 
man würde den Gläubiger zwingen, wichtige Interessen bei- 
seite zu setzen, man würde ihn, wenn er die Verjährung ver- 
meiden wollte, zu einer unzeitigen Handlung drängen und 
ihm Dinge zumuten, welche die Rechtsordnung in seine freie 
Diskretion setzen wollte Unrichtig war daher der Satz 
früherer Theorie, daß toties praescribitur achoni nondum 
natae, quoties natıvitas est ın potestate cereditoris. Er beruhte 
auf mangelnder Unterscheidung. 
4. Anspruchsentgegnung. 
a) Allgemeines. 
8 64. 
Einrede, Anfechtung und Aufrechnung haben das 
mit einander gemein, daß sie einem (möglicherweise auch erst 
künftigen) Anspruch entgegentreten und ihn in irgend einer 
Weise unwirksam machen wollen. Man hat darum behauptet, 
daß hier negative Rechte bestünden, also Rechte auf Ver- 
nichtung oder auf Unwirksamwerden. Aber auch hier zeigt sich 
die Verwechslung von Recht und Befugnis; in der Tat kann 
es sich hier nur um Befugnisse handeln und zwar sind dies 
Befugnisse, die einfach aus dem Persönlichkeitsrechte hervor- 
gehen: in gewissen Fällen nämlich trifft ein Anspruch die 
Person in einer solchen Weise, daß der Person die Befugnis 
zusteht, ihm entgegenzuwirken. 
Im übrigen zeigen Einrede, Anfechtung und Aufrechnung 
große Verschiedenheiten: die Einrede entspricht der Anspruchs- 
hemmung (8. 180f.) in der Art, daß ihr Vorbringen die Reaktions- 
unfähigkeit des Anspruchs zur Geltung bringt, nicht etwa bloß 
für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit; die An- 
fechtungsbefugnis entspricht der Nichtigkeit des Anspruchs, 
und ihre Geltendmachung bewirkt nicht seine künftige Ver- 
nichtung, sondern sie bringt die von Anfang an bestehende
	        
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