4b. Eiuredebefugnis. 88 64, 65. 189
Nichtigkeit des Anspruchs zum Ausdruck; die Aufrechnungs-
befugnis bewirkt ein Erlöschen des Anspruchs, aber nicht
das Erlöschen des Anspruchs als eines jetzt erlöschenden,
sondern als eines, der schon in dem Momente erloschen ist,
in welchem die Verfangenschaft des Anspruchs durch Neben-
einanderbestehen von Anspruch und Gegenanspruch be-
standen hat.
In allen drei Fällen hat der Anspruch eine schwache
Seite, aber er besteht, er besteht solange, bis er in gesetz-
licher Weise zu Fall gebracht wird.’)
b) Einredebefugnis.’)
a) Wesen der Einrede.
8 65.
I. Die Einrede beruht auf einer Eigenart, darin bestehend,
daß auf Geltendmachung des zur Einrede Befugten der An-
spruch sich als ein reaktionsunfähiger darstellt. Diese
Eigenart besteht solange, als die Kinrede besteht; man kann
daher den Zustand als einen Schwebezustand bezeichnen, der
den Anspruch während seines ganzen von der Einrede be-
hafteten Daseins begleitet; und zwar trifft die Einrede den
Auspruch in allen seinen Beziehungen, in allen seinen Aus-
ladungen: sie trifft ihn auch, was Zinspflicht und was die
aus dem etwaigen Verzug hervorgehende Entschädigungs-
pflicht betrifit; sie begleitet den Anspruch auch in bezug auf
die Pflichten von Nebenbeteiligten, weshalb insbesondere auch
der Bürge und der Verpfänder die Einreden gegen die Forde-
rung geltend machen dürfen (88 768, 1211 B.G.B.). Umgekehrt
begleitet die Kinrede den Anspruch auch gegenüber allen
Rechtsnachfolgern des Anspruchsberechtigten, also auch gegen-
über dem neuen Gläubiger im Falle der Forderungsübertragung.
Dieser Einredezustand wird auch nicht gehoben durch
) Daher genügt ein solcher Schuldanspruch, um den Gerichtsstand
des Vermögensbesitzes zu begründen, vgl. Gesammelte Beiträge zum Zivil-
prozeß S. 25. Ebenso kommt eine einredebehaftete Schuld in $ 366
in Betracht; ebenso in $ 952 B.G.B.
®) Enzykl. I S. 584. Vgl. ferner Suppes, Der Einredebegriff (1902).
Reiches Material bei Langheineken, Anspruch und Einrede (1903).