Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

4b. Eiuredebefugnis. 88 64, 65. 189 
Nichtigkeit des Anspruchs zum Ausdruck; die Aufrechnungs- 
befugnis bewirkt ein Erlöschen des Anspruchs, aber nicht 
das Erlöschen des Anspruchs als eines jetzt erlöschenden, 
sondern als eines, der schon in dem Momente erloschen ist, 
in welchem die Verfangenschaft des Anspruchs durch Neben- 
einanderbestehen von Anspruch und Gegenanspruch be- 
standen hat. 
In allen drei Fällen hat der Anspruch eine schwache 
Seite, aber er besteht, er besteht solange, bis er in gesetz- 
licher Weise zu Fall gebracht wird.’) 
b) Einredebefugnis.’) 
a) Wesen der Einrede. 
8 65. 
I. Die Einrede beruht auf einer Eigenart, darin bestehend, 
daß auf Geltendmachung des zur Einrede Befugten der An- 
spruch sich als ein reaktionsunfähiger darstellt. Diese 
Eigenart besteht solange, als die Kinrede besteht; man kann 
daher den Zustand als einen Schwebezustand bezeichnen, der 
den Anspruch während seines ganzen von der Einrede be- 
hafteten Daseins begleitet; und zwar trifft die Einrede den 
Auspruch in allen seinen Beziehungen, in allen seinen Aus- 
ladungen: sie trifft ihn auch, was Zinspflicht und was die 
aus dem etwaigen Verzug hervorgehende Entschädigungs- 
pflicht betrifit; sie begleitet den Anspruch auch in bezug auf 
die Pflichten von Nebenbeteiligten, weshalb insbesondere auch 
der Bürge und der Verpfänder die Einreden gegen die Forde- 
rung geltend machen dürfen (88 768, 1211 B.G.B.). Umgekehrt 
begleitet die Kinrede den Anspruch auch gegenüber allen 
Rechtsnachfolgern des Anspruchsberechtigten, also auch gegen- 
über dem neuen Gläubiger im Falle der Forderungsübertragung. 
Dieser Einredezustand wird auch nicht gehoben durch 
) Daher genügt ein solcher Schuldanspruch, um den Gerichtsstand 
des Vermögensbesitzes zu begründen, vgl. Gesammelte Beiträge zum Zivil- 
prozeß S. 25. Ebenso kommt eine einredebehaftete Schuld in $ 366 
in Betracht; ebenso in $ 952 B.G.B. 
®) Enzykl. I S. 584. Vgl. ferner Suppes, Der Einredebegriff (1902). 
Reiches Material bei Langheineken, Anspruch und Einrede (1903).
	        
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