190 U. Buch. 1I. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung.
krtüllung des Anspruches, wenigstens nicht, soweit hieraus eine
Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung hervorgeht
(condietio indebiti); denn auch bei dieser condiclio kann
geltend gemacht werden, daß ein Anspruch befriedigt worden
ist, dem eine Einrede entgegenstand.. Doch gilt hier eine
Ausnahme, von welcher alsbald (S. 196) zu sprechen ist.
Der Zustand der Schwebe hört erst auf, wenn die Ein-
rede oder wenn der Anspruch in endgültiger Weise erledigt
worden ist; so wenn auf die Einrede verzichtet oder die
Einrede rechtskräftig zurückgewiesen wird, so wenn das
Urteil den Anspruch rechtskräftig aberkennt, so auch wenn
der Anspruchberechtigte seinen Anspruch aufgibt.
II. Die Geltendmachung der Einrede ist die Erklärung, die
Leistung zu verweigern. Einer Form bedarf diese Erklärung
nicht. Sie geschieht gegen denjenigen, welcher die Leistung
will oder wenigstens sich als Anspruchberechtigten kundgibt,
also insbesondere auch, wenn es sich um eine Rechtsnachfolge
in den Anspruch handelt, gegen den Rechtsnachfolger. Daß
die Erklärung unverzüglich geschieht, nachdem der Anspruch-
berechtigte in irgend einer Weise seinen Willen, Befriedigung
des Anspruches haben zu wollen, kundgibt, ist nicht erforder-
lich. Insbesondere gilt nicht der Grundsatz, daß eine Mahnung
oder Kündigung durch: unverzügliche Einredeerklärung beant-
wortet werden muß, wenn die Einrede wirksam und infolgedessen
die Mahnung oder Kündigung ohne Bedeutung bleiben soll:
es genügt, wenn die Einrede nachfolgt; es genügt, wenn
sie im Prozeß nachfolgt: die nachträglich gebrachte Einrede
steht dem Anspruch mit allen seinen Entwicklungen hemmend
im Wege.
In einigen Fällen allerdings muß ausnahmsweise die Ein-
rede unverzüglich geltend gemacht werden; es handelt sich
um die Einrede der mangelnden Sicherheit und um ihre
Geltendmachung gegenüber gewissen Rechtshandlungen, be-
züglich welcher ein lebhaftes Interesse besteht, zu wissen, ob
sie wirksam oder unwirksam erfolgt sind; dies sind Fälle
der Unverzüglichkeitsfrist, von welchen alsbald die Rede sein
wird.
III. Die Einrede kann also außergerichtlich ausgeübt
werden; so insbesondere auch in dem Fall, wenn sich der