4b. Einredebefugnis. $ 65. 191
Anspruchberechtigte der erlaubten Selbsthülfe bedient: diese
ist an sich gestattet trotz der Einrede; der Anspruchhaftende
hat aber jederzeit die Möglichkeit, die Einrede geltend zu
machen: dann muß die gesamte Selbsthülfetätigkeit aufhören
und dasjenige, was dadurch erfolgt ist, wieder rückgängig
gemacht werden. Dahin gehört auch der Fall des S 561 B.G.B.
Die Einrede kann auch geltend gemacht werden im
Prozeß, im Prozeß vornehmlich in der prozeßweisen Form
der Einrede, d.h. in dem prozebweisen Begehren, auf Grund
der Einrede die Klage abzuweisen oder ihr nur eine beschränkte
Wirksamkeit zu verschaffen.
Sie kann aber auch klagend ausgeübt werden, sofern
sich solche Lebeunsverhältnisse herausgebildet haben, daß, wenn
die Einrede erhoben wird, ein Bedürfnis besteht, einen
vorhandenen Zustand wegzuschaffen; dies kann mit einer
condictio geschehen: man macht hier den Anspruch in die Ver-
gangenheit hinein unwirksam, man erklärt demgemäß, daß
das, was geleistet worden ist, zu Unrecht geleistet ist und
herausgegeben werden muß ($$ 812, 813 B.G.B); man verlangt,
daß die zur Sicherung der Erfüllung des Anspruchs gegebenen
Sicherheiten zurückerstattet werden: letzteres ist im Bürger-
lichen Gesetzbuch zum Ausdruck gekommen in den 8$ 886,
1169, 1254, (1266), also wenn für einen Anspruch eine Vor-
merkung genommen, wenn eine Hypothek bestellt, wenn
eine Sache verpfändet worden ist: hier kann die Beseitigung
der Vormerkung, der Verzicht auf die Hypothek, der Verzicht
auf das Pfandrecht und die Herausgabe der Pfandsache begehrt
werden. Dasselbe ınuß im Falle fiduziarischer Eigentums-
übertragung gelten.
Demselben Gedanken entspricht auch folgendes: der
Schuldschein gehört dem Forderungsgläubiger, er ist sein
Eigentum auch dann, wenn die Forderung mit einer Einrede
belastet ist ($ 952). Ist er aber mit einer ständigen Finrede
belastet, so kann der Schuldner die Herausgabe des Schuld-
scheins verlangen.
IV. In gewissen Fällen wirkt die Einrede ausnahmsweise
ohne Geltendmachung, so daß die Erhebung des Anspruchs
von selbst unwirksam ist. Das ist der Fall
1. sofern ein Anspruch durch Aufrechnung wirksam ge-