Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

4b. Einredebefugnis. $ 65. 191 
Anspruchberechtigte der erlaubten Selbsthülfe bedient: diese 
ist an sich gestattet trotz der Einrede; der Anspruchhaftende 
hat aber jederzeit die Möglichkeit, die Einrede geltend zu 
machen: dann muß die gesamte Selbsthülfetätigkeit aufhören 
und dasjenige, was dadurch erfolgt ist, wieder rückgängig 
gemacht werden. Dahin gehört auch der Fall des S 561 B.G.B. 
Die Einrede kann auch geltend gemacht werden im 
Prozeß, im Prozeß vornehmlich in der prozeßweisen Form 
der Einrede, d.h. in dem prozebweisen Begehren, auf Grund 
der Einrede die Klage abzuweisen oder ihr nur eine beschränkte 
Wirksamkeit zu verschaffen. 
Sie kann aber auch klagend ausgeübt werden, sofern 
sich solche Lebeunsverhältnisse herausgebildet haben, daß, wenn 
die Einrede erhoben wird, ein Bedürfnis besteht, einen 
vorhandenen Zustand wegzuschaffen; dies kann mit einer 
condictio geschehen: man macht hier den Anspruch in die Ver- 
gangenheit hinein unwirksam, man erklärt demgemäß, daß 
das, was geleistet worden ist, zu Unrecht geleistet ist und 
herausgegeben werden muß ($$ 812, 813 B.G.B); man verlangt, 
daß die zur Sicherung der Erfüllung des Anspruchs gegebenen 
Sicherheiten zurückerstattet werden: letzteres ist im Bürger- 
lichen Gesetzbuch zum Ausdruck gekommen in den 8$ 886, 
1169, 1254, (1266), also wenn für einen Anspruch eine Vor- 
merkung genommen, wenn eine Hypothek bestellt, wenn 
eine Sache verpfändet worden ist: hier kann die Beseitigung 
der Vormerkung, der Verzicht auf die Hypothek, der Verzicht 
auf das Pfandrecht und die Herausgabe der Pfandsache begehrt 
werden. Dasselbe ınuß im Falle fiduziarischer Eigentums- 
übertragung gelten. 
Demselben Gedanken entspricht auch folgendes: der 
Schuldschein gehört dem Forderungsgläubiger, er ist sein 
Eigentum auch dann, wenn die Forderung mit einer Einrede 
belastet ist ($ 952). Ist er aber mit einer ständigen Finrede 
belastet, so kann der Schuldner die Herausgabe des Schuld- 
scheins verlangen. 
IV. In gewissen Fällen wirkt die Einrede ausnahmsweise 
ohne Geltendmachung, so daß die Erhebung des Anspruchs 
von selbst unwirksam ist. Das ist der Fall 
1. sofern ein Anspruch durch Aufrechnung wirksam ge-
	        
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