Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

192 U. Buch. Il. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
macht werden will ($ 390 B.G.B.): ist er mit Einrede belastet, 
so Ist die Aufrechnung wirkungslos; 
2. wenn wegen des Anspruchs eine Gläubigeranfechtung 
erfolgt; eine solche kann hier ebenfalls keine Bedeutung 
erlangen. 
Der Grund liegt in beiden Fällen darin, daß: hier der 
Gegner nieht in der Lage wäre, die Einrede zu erheben und 
der Wirkung des Anspruches entgegenzutreten. Hier muß das 
Recht eingreifen und dem einredebelasteten Anspruch ein 
Halt entgegenrufen.') 
ß) Arten der Einreden. 
8 66. 
I. Die Einrede kann eine vergängliche oder eine ständige 
sein.”) Die vergängliche Einrede erfüllt zeitliche Zwecke: sie 
erstrebt eine bioß einstweilige Einbannung des Anspruchs; 
denn während bei der ständigen Einrede der Anspruchhaftende 
den Anspruch so lange einbannen kann, als er will, und der 
Anspruch nur dann hervorbricht, wenn der Haftende von 
dieser Einbannung keinen Gebrauch macht, so ist es bei der 
vergänglichen Einrede so, daß der Beanspruchte nur eine 
Zeitlang zur Einbannung befugt ist. Nach Ablauf der 
Zeit hört 1. die Möglichkeit auf, den Anspruch einzubannen; 
nach Ablauf der Zeit verliert 2. eine bereits erfolgte Ein- 
bannung ihre Wirkung; darum muß auch ein etwaiges Urteil 
auf Grund der Geltendmachung einer solchen Einrede so gefaßt 
sein, daß der Anspruchsberechtigte nicht gehindert ist, seinen 
Anspruch dann geltend zu machen, wenn die Einbannungslage 
beseitigt ist. Fälle der vergänglichen Einrede ergeben sich: 
1. aus dem gegenseitigen Verhältnis von zwei Rechts- 
‚beziehungen zu einander, das dahin abzielt, daß die beiden 
1) Nicht das gleiche gilt bei der Zurückbehaltungsbefugnis, denn diese 
zerstört nicht; es ist daher immer noch zeitig, wenn die Einrede nach- 
gebracht wird, während bei der Aufrechnung die Nachsendung der Ein- 
rede zu spät wäre, man müßte denn bis dahin einen unerträglichen 
Schwebezustand annehmen. 
2) Diese Verdeutschungen von exceptio temporalis und perpetua, 
die ich bereits Enzyklopädie I S. 584f. gegeben habe, halte ich für die 
zutreffendste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.