192 U. Buch. Il. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung.
macht werden will ($ 390 B.G.B.): ist er mit Einrede belastet,
so Ist die Aufrechnung wirkungslos;
2. wenn wegen des Anspruchs eine Gläubigeranfechtung
erfolgt; eine solche kann hier ebenfalls keine Bedeutung
erlangen.
Der Grund liegt in beiden Fällen darin, daß: hier der
Gegner nieht in der Lage wäre, die Einrede zu erheben und
der Wirkung des Anspruches entgegenzutreten. Hier muß das
Recht eingreifen und dem einredebelasteten Anspruch ein
Halt entgegenrufen.')
ß) Arten der Einreden.
8 66.
I. Die Einrede kann eine vergängliche oder eine ständige
sein.”) Die vergängliche Einrede erfüllt zeitliche Zwecke: sie
erstrebt eine bioß einstweilige Einbannung des Anspruchs;
denn während bei der ständigen Einrede der Anspruchhaftende
den Anspruch so lange einbannen kann, als er will, und der
Anspruch nur dann hervorbricht, wenn der Haftende von
dieser Einbannung keinen Gebrauch macht, so ist es bei der
vergänglichen Einrede so, daß der Beanspruchte nur eine
Zeitlang zur Einbannung befugt ist. Nach Ablauf der
Zeit hört 1. die Möglichkeit auf, den Anspruch einzubannen;
nach Ablauf der Zeit verliert 2. eine bereits erfolgte Ein-
bannung ihre Wirkung; darum muß auch ein etwaiges Urteil
auf Grund der Geltendmachung einer solchen Einrede so gefaßt
sein, daß der Anspruchsberechtigte nicht gehindert ist, seinen
Anspruch dann geltend zu machen, wenn die Einbannungslage
beseitigt ist. Fälle der vergänglichen Einrede ergeben sich:
1. aus dem gegenseitigen Verhältnis von zwei Rechts-
‚beziehungen zu einander, das dahin abzielt, daß die beiden
1) Nicht das gleiche gilt bei der Zurückbehaltungsbefugnis, denn diese
zerstört nicht; es ist daher immer noch zeitig, wenn die Einrede nach-
gebracht wird, während bei der Aufrechnung die Nachsendung der Ein-
rede zu spät wäre, man müßte denn bis dahin einen unerträglichen
Schwebezustand annehmen.
2) Diese Verdeutschungen von exceptio temporalis und perpetua,
die ich bereits Enzyklopädie I S. 584f. gegeben habe, halte ich für die
zutreffendste.