Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

2.b) Verjährung. 6) Arten. 8 92. 255 
hier ohne Rücksicht auf Anstaltsleistungen oder einfache, 
nicht anstaltliche Tätigkeit. Hierher gehören y) Ärzte (seien 
es allgemeine Ärzte, seien es Spezialärzte), insbesondere auch 
Hebammen; sie gehören hierher, auch wenn sie nicht gewerb- 
lich, sondern etwa nur im einzelnen Fall (z. B. nach der 
Zuruhsetzung) tätig sind, und zwar gilt dies von Ärzten ohne 
Rücksicht darauf, ob sie den Titel Ärzte annehmen dürfen 
oder nicht; denn eine solche Unterscheidung würde zu einer 
Privilegierung von nicht gewerbsmäßigen Naturärzten führen, 
was unhaltbar ist. Auf Heilgehülfen bezieht sich die Verjährung 
nur, wenn sie gewerbsmäßig Dienste leisten, wofür ja auch gute 
Gründe sprechen. Hierher gehören ö) die Dienstleistenden der 
Rechtspraxis, also Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, 
Gerichtsvollzieher, und zwar, was bei Rechtsanwälten, die sich 
zur Ruhe gesetzt haben, vorkommen kann, auch dann, wenn 
sie nicht mehr gewerblich arbeiten, während Rechtskonsulenten, 
Geschäftsbesorger nur dann hierher gehören, wenn sie ihre 
Dienste gewerbsmäßig leisten, nicht sonst; denn wer jemandem 
einen juristischen Dienst gelegentlich tut, kann eine andere 
Berücksichtigung verlangen, als derjenige, der gewerbsmäßig 
auf diese Weise tätig ist oder die. Tätigkeit als seinen Beruf 
betreibt. 
Aber -) auch andere Dienstleistende gehören hierher, 
welche gewerbsmäßig, sei es für Haushalt, sei es für die Wirt- 
schaft, praktisch tätig sind. 
Der Verjährung unterliegen auch 4. Ansprüche aus Werk- 
verträgen, jedoch mit Ausnahmen; es gehören hierher 
a) Werkverträge der Ärzte, Rechtsanwälte, überhaupt der 
in $ 196 Z. 14 und 15 angegebenen Personen, nicht aber 
sonstige Werkverträge im Kreise der Rechtswissenschaft, denn 
wenn jemand im einzelnen Falle juristischen Rat gibt oder 
juristische Gutachten macht, so ist für eine kurze Verjährung 
kein Halt gegeben. Ferner 
b) Werkverträge der Kunstgewerbetreibenden, nicht auch 
der Künstler. Auch Architekten unterliegen dieser Verjährung 
nicht, auch nicht die Unternehmer von Eisenbahnbauten, denn 
bei diesen handelt es sich vielfach um selır weitgehende 
Betätigungen, deren Zahlung erst verlangt werden kann,
	        
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