2.b) Verjährung. 6) Arten. 8 92. 255
hier ohne Rücksicht auf Anstaltsleistungen oder einfache,
nicht anstaltliche Tätigkeit. Hierher gehören y) Ärzte (seien
es allgemeine Ärzte, seien es Spezialärzte), insbesondere auch
Hebammen; sie gehören hierher, auch wenn sie nicht gewerb-
lich, sondern etwa nur im einzelnen Fall (z. B. nach der
Zuruhsetzung) tätig sind, und zwar gilt dies von Ärzten ohne
Rücksicht darauf, ob sie den Titel Ärzte annehmen dürfen
oder nicht; denn eine solche Unterscheidung würde zu einer
Privilegierung von nicht gewerbsmäßigen Naturärzten führen,
was unhaltbar ist. Auf Heilgehülfen bezieht sich die Verjährung
nur, wenn sie gewerbsmäßig Dienste leisten, wofür ja auch gute
Gründe sprechen. Hierher gehören ö) die Dienstleistenden der
Rechtspraxis, also Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Gerichtsvollzieher, und zwar, was bei Rechtsanwälten, die sich
zur Ruhe gesetzt haben, vorkommen kann, auch dann, wenn
sie nicht mehr gewerblich arbeiten, während Rechtskonsulenten,
Geschäftsbesorger nur dann hierher gehören, wenn sie ihre
Dienste gewerbsmäßig leisten, nicht sonst; denn wer jemandem
einen juristischen Dienst gelegentlich tut, kann eine andere
Berücksichtigung verlangen, als derjenige, der gewerbsmäßig
auf diese Weise tätig ist oder die. Tätigkeit als seinen Beruf
betreibt.
Aber -) auch andere Dienstleistende gehören hierher,
welche gewerbsmäßig, sei es für Haushalt, sei es für die Wirt-
schaft, praktisch tätig sind.
Der Verjährung unterliegen auch 4. Ansprüche aus Werk-
verträgen, jedoch mit Ausnahmen; es gehören hierher
a) Werkverträge der Ärzte, Rechtsanwälte, überhaupt der
in $ 196 Z. 14 und 15 angegebenen Personen, nicht aber
sonstige Werkverträge im Kreise der Rechtswissenschaft, denn
wenn jemand im einzelnen Falle juristischen Rat gibt oder
juristische Gutachten macht, so ist für eine kurze Verjährung
kein Halt gegeben. Ferner
b) Werkverträge der Kunstgewerbetreibenden, nicht auch
der Künstler. Auch Architekten unterliegen dieser Verjährung
nicht, auch nicht die Unternehmer von Eisenbahnbauten, denn
bei diesen handelt es sich vielfach um selır weitgehende
Betätigungen, deren Zahlung erst verlangt werden kann,