2. b) Verjährung, c) Fristen. 88 95, 96. 259
jährung unterliegt endlich der Wandelungs- und Schadensersatz-
anspruch bei Viehmängeln ($ 490 B.G.B.).
Auch das Handelsrecht hat verschiedene kurzeVerjährungs-
fristen; so die fünfjährige bezüglich der aus einem Geschäft
Ausgeschiedenen, $$ 26, 159 (vgl. auch 88 61, 113, 236, 326)
H.G.B., die einjährige des Spediteurs, Fracltführers, Lager-
halters, 8$ 414, 439, 423 (vgl. auch 470) H.G.B.; eine dreimonat-
liche Verjährung gilt im Fall einer unerlaubten Konkurrenz
des Handelsgehülfen, Gesellschafters, Vorstands, SS 61, 113,
236, 326; das Seerecht kennt kurze, ein-, zwei-, fünfjährige
Verjährungen, SS 901ff., und die \Vechselregreßverjährung ver-
läuft in 3, 6, 18 Monaten, 88 781. W.O. u. a.
8 95.
Die altbewährte 30jährige Verjährung gilt immer noch
für den Fall, daß eine andere Verjährung nicht durchgreift.
Sie gilt insbesondere auch dann, wenn man einen vollstreck-
baren Titel oder ein rechtskräftiges Urteil hat. Mag sonst
der Anspruch sein, wie er will: der vollstreckbare Titel macht
ihn zu einem langzeitigen und erst nach 30 Jahren verjähr-
baren ($ 218 B.G.B.); wobei jedoch anzunehmen ist, daß, wenn
der Anspruch auf künftige Leistung geht, die Verjährung erst
von dem Augenblick beginnt, wo die Leistung fällig wird und
ein vullstreckbarer Anspruch entsteht. Das gilt auch dann,
wenn der vollstreckbare Titel auf Renten oder Zinsen, über-
haupt auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen geht. Hier
aber hat man die vierjährige Verjährung belassen, weil der
besondere Grund der kurzen Verjährung, daß sonst Belastungen,
welche auf den periodischen Ertrag des Vermögens fallen, auf
das Kapital geschlagen würden, auch hier zutrifft. Vgl. auch
8 902 B.G.B.
c) Fristen insbesondere.
8 96.
I. Von der Verjährung sind die gesetzlichen Fristen
unterschieden, innerhalb deren sich die Rechtshandlungen voll-
ziehen sollen.
Derartige Fristen sind die bereits erwähnte Frist der
85 210, 212, 215, ferner die Fristen der Anfechtung, 88 124,
1339, 1350, 1594, 1599, 1954, 2082, 2283, 2340, 2345, ferner
die Fristen der Ausschlagung $ 1944, die Frist der Scheidungs-
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