Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

260 ll. Buch. B. Alogische Elemente. 
klage S 1571, die Vorlegungsfrist $ 8Olf. und die Frist des 
Verwendungsersatzbegehrens $ 1002. Man hat derartige Fristen 
vielfach mit der Verjährung zusammengestellt, aber höchst 
unrichtig; denn die Verjährung bezieht: sich auf Ansprüche, 
die Frist auf Rechtshandlungen. Und wenn die Verjährung 
auch auf die eine Rechtshandlung, nämlich auf die Klage- 
erhebung einwirkt, so ist diese Einwirkung nur eine mittel- 
bare, denn die Klage wird trotz der Verjährung doch mit 
Wirksamkeit angestrengt, und die Folge der Verjährung ist 
nur, daß der Anspruch mit einer Einrede belastet ist und die 
Einrede geltend gemacht werden kann. 
II. Allerdings sind gewisse Bestimmungen der Verjährung 
auf die gesetzlichen Fristen zu übertragen, denn in beiden 
Fällen muß die alogische Natur eine gewisse Verbesserung 
erfahren: die Bestimmungen über Hemmung bei höherer Ge- 
walt passen auf beide und die Bestimmungen über das 
justitium passen auf alle diejenigen Fristen, zu deren Be- 
tätigung man des Gerichts bedarf. Und ebenso muß die 
Verlängerungsbestimmung wegen mangelhafter Vertretung und 
die Verlängerungsbestimmung bezüglich des vertretungslosen 
Nachlasses in diesen Fällen gleichfalls gelten; denn es kann 
auch hier die Notlage eintreten, daß eine Person aus diesen 
Gründen nicht in der Möglichkeit ist, die erforderlichen Rechts- 
handlungen vorzunehmen; wobei jedoch natürlich die Bestim- 
mungen über den vertretungslosen Nachlaß nur da in Betracht 
kommen können, wo überhaupt von einem Nachlaß die Rede ist. 
So kommt es denn, daß die 8$ 203, 206, 207 entweder sämtlich 
oder der eine oder der andere, soweit ihre Anwendung mög- 
lich ist, auf die bereits genannten obigen Fristen ausgedehnt 
worden sind. Dies muß auch für den Fall von $ 1350 gelten. 
III. Dazu gehören auch die Schuldanfechtungsfristen nach 
Maßgabe des Anfechtungsgesetzes in der Fassung vom 20. Mai 
1898, 812 (10 Jahre), und entsprechend die Frist der Konkurs- 
ordnung, $ 41 (1 Jahr). 
8 97. 
I. Anderen Regeln folgen diejenigen Fristen, welche für den 
Verlust und Erwerb von Rechten und Rechtslagen 
maßgebend sind,
	        
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