260 ll. Buch. B. Alogische Elemente.
klage S 1571, die Vorlegungsfrist $ 8Olf. und die Frist des
Verwendungsersatzbegehrens $ 1002. Man hat derartige Fristen
vielfach mit der Verjährung zusammengestellt, aber höchst
unrichtig; denn die Verjährung bezieht: sich auf Ansprüche,
die Frist auf Rechtshandlungen. Und wenn die Verjährung
auch auf die eine Rechtshandlung, nämlich auf die Klage-
erhebung einwirkt, so ist diese Einwirkung nur eine mittel-
bare, denn die Klage wird trotz der Verjährung doch mit
Wirksamkeit angestrengt, und die Folge der Verjährung ist
nur, daß der Anspruch mit einer Einrede belastet ist und die
Einrede geltend gemacht werden kann.
II. Allerdings sind gewisse Bestimmungen der Verjährung
auf die gesetzlichen Fristen zu übertragen, denn in beiden
Fällen muß die alogische Natur eine gewisse Verbesserung
erfahren: die Bestimmungen über Hemmung bei höherer Ge-
walt passen auf beide und die Bestimmungen über das
justitium passen auf alle diejenigen Fristen, zu deren Be-
tätigung man des Gerichts bedarf. Und ebenso muß die
Verlängerungsbestimmung wegen mangelhafter Vertretung und
die Verlängerungsbestimmung bezüglich des vertretungslosen
Nachlasses in diesen Fällen gleichfalls gelten; denn es kann
auch hier die Notlage eintreten, daß eine Person aus diesen
Gründen nicht in der Möglichkeit ist, die erforderlichen Rechts-
handlungen vorzunehmen; wobei jedoch natürlich die Bestim-
mungen über den vertretungslosen Nachlaß nur da in Betracht
kommen können, wo überhaupt von einem Nachlaß die Rede ist.
So kommt es denn, daß die 8$ 203, 206, 207 entweder sämtlich
oder der eine oder der andere, soweit ihre Anwendung mög-
lich ist, auf die bereits genannten obigen Fristen ausgedehnt
worden sind. Dies muß auch für den Fall von $ 1350 gelten.
III. Dazu gehören auch die Schuldanfechtungsfristen nach
Maßgabe des Anfechtungsgesetzes in der Fassung vom 20. Mai
1898, 812 (10 Jahre), und entsprechend die Frist der Konkurs-
ordnung, $ 41 (1 Jahr).
8 97.
I. Anderen Regeln folgen diejenigen Fristen, welche für den
Verlust und Erwerb von Rechten und Rechtslagen
maßgebend sind,