Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

2. e) Fristen. 8 97. 261 
1. die Erlöschungsfristen. die als Schranken von 
Rechten und Befugnissen bestimmt sind, so 
a) die Frist der zeitweiligen Einreden, $ 2014, 
b) so die Frist für die Dauer des auberordentlichen 
Testaments, $ 2252 (mit besonderer Hemmung), 
c) die Frist des Besitzrechts, $ 861, 862, 864, 1029, 
d) so die Frist für die Annalımebefugnis des Gläubigers 
in & 382, 
e) die Frist des Mietpfandrechtes, 88 559, 563, 
f) die Frist für das Verfügungsrecht in bezug auf die 
Mietzinsen, 88 573£., 1123£., 
g) die Frist der Bauhaftung, $ 836. 
2. Die Erwerbungsfristen, in denen sich Rechte und 
Rechtslagen zur Bedeutung und Unantastbarkeit entwickeln: 
so insbesondere die zehnjährige Frist, wodurch die Schenkung 
so sehr gekräftigt wird, daß die beschränkende Nutur der 
Freigebigkeit aufhört, 88 529, 2325, und die einjährige Frist, 
welche die Schenkung gegen den Widerruf feit, 58 532, 1584; 
se auch die dreijährige Frist, wodurch das Fundrecht end- 
gültig erledigt wird, 88 977, 981; so die zelinjährige (bezw. 
dreijährige) Frist, durch welche sich die Ehe befestigt, $ 1324, 
so die zweijährige Frist, wodurch sich die Vermögen in un- 
trennbarer Weise vermischen, & 1981; so vor allem die Frist 
der Ersitzung und Versitzung, $$ 937, 900, 901, 1028, 927. 
Dahin gehören ferner, als für Rechtslagen maßgebend, 
die für die Wirksamkeit der Gewährspflicht maßgebende Frist 
der Hauptmängel, $ 482; ebenso die Kenntnisfrist des Erben, 
88 1974, 2060, die so gestaltet ist, daß die innerhalb der Frist 
eintretende Kunde des Erben von Bedeutung wird; so die 
Kenntnisfrist beim Fund, 8 973, wo es entscheidend ist, wenn 
innerhalb dieser Frist ein Empfangsberechtigter bekannt wird; 
so die dreijährige Geisteskrankheit, welche das Ehescheidungs- 
recht ermöglicht, & 1569. 
II. Diese nicht für Rechtshandlungen bestimmten Fristen 
unterliegen den Grundsätzen über Hemmung und Verlängerung 
nicht; 58 203, 206, 207 finden keine Anwendung. Eine Aus- 
nahme gilt von den Fristen der Ersitzung und Versitzung, 
insofern diese als die Kehrseite der Verjährung gedacht sind,
	        
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