Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

274 Ill. Buch. A. Rechtssubjekt. 
hängen und diese sich nicht beliebig verschieben läßt. Die 
Wall muß verwirklicht, die Verlegung der Angelegenheiten 
an einen bestimmten Ort nicht nur geplant, sondern auch 
ausgeführt sein, 87 B.G.B. In gleicher Weise kann der ge- 
willkürte Wohnsitz aufgegeben und ein neuer geschaffen 
werden, 87 B.G.B. 
IV. Ein gesetzlicher Wohnsitz unabhängiger Art ist 
der Wohnsitz der Militärpersonen (Berufsmilitärpersonen), $ 9 
B.G.B.: diese haben mit Notwendigkeit ihren Wohnsitz am 
Garnisonsort, auch dann, wenn sie vielleicht auf längere Dauer 
nicht nur ihren Aufenthalt anderswo genommen, sondern auch 
dorthin die Leitung aller ihrer Angelegenheiten verlegt haben. 
Dies beruht auf dem Gedanken, daß, mag es im einzelnen 
Fall sein, wie es will, die Militärperson in allen ihren 
Angelegenheiten untrennbar mit dem Heer verknüpft ist. Für 
Civilbeamte gilt das Gleiche nicht; hier bewirkt die Ver- 
bindung mit dem Amte keinen gleich innigen Zusammenhang. 
Ein abhängiger gesetzlicher Wohnsitz tritt ein durch 
Familienzusammenhang: einen solchen haben Ehefrauen und 
Kinder, Ehefrauen abgesehen von dem Fall, daß sie befugter- 
weise dem Ehemann nicht folgen und weg von ihm ihren 
Aufenthalt nehmen, dies insbesondere auch dann, wenn die 
eheliche Gemeinschaft im Sinne des B.G.B. aufgehoben und 
nicht wieder hergestellt ist, 85 10, 1586, 1587 B.G.B. Auch 
dann liegt eine Ausnahme vor, wenn der Mann keinen Wohn- 
sitz hat, die Frau aber mit einem Orte in wohnsitzartiger 
Verbindung steht, $ 10 B.G.B. 
Die Kinder teilen den Wohnsitz der Eltern: die ehelichen 
den des Vaters (auch bei Putativehe, nicht im Falle des $ 1703), 
die unehelichen den der Mutter; und zwar nicht nur während 
der Minderjährigkeit: denn der in der Minderjährigkeit an- 
genommene Wohnsitz dauert fort, bis das volljährig gewordene 
Kind einen anderen Lenkpunkt für seine Angelegenheiten wählt, 
811 B.G.B. In beiden Fällen beruht die fortgesetzte Abhängig- 
keit darauf, dab bestimmungsgemäß solche Personen die Lenkung 
ihrer Angelegenheiten der andern Persönlichkeit überlassen 
oder sich doch wenigstens mit den Angelegenheiten dieser 
Hauptperson so verknüpft haben, daß ein Auseinanderreißen in 
verschiedene Wohnsitze dem Gedanken des Familienzusammen-
	        
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