274 Ill. Buch. A. Rechtssubjekt.
hängen und diese sich nicht beliebig verschieben läßt. Die
Wall muß verwirklicht, die Verlegung der Angelegenheiten
an einen bestimmten Ort nicht nur geplant, sondern auch
ausgeführt sein, 87 B.G.B. In gleicher Weise kann der ge-
willkürte Wohnsitz aufgegeben und ein neuer geschaffen
werden, 87 B.G.B.
IV. Ein gesetzlicher Wohnsitz unabhängiger Art ist
der Wohnsitz der Militärpersonen (Berufsmilitärpersonen), $ 9
B.G.B.: diese haben mit Notwendigkeit ihren Wohnsitz am
Garnisonsort, auch dann, wenn sie vielleicht auf längere Dauer
nicht nur ihren Aufenthalt anderswo genommen, sondern auch
dorthin die Leitung aller ihrer Angelegenheiten verlegt haben.
Dies beruht auf dem Gedanken, daß, mag es im einzelnen
Fall sein, wie es will, die Militärperson in allen ihren
Angelegenheiten untrennbar mit dem Heer verknüpft ist. Für
Civilbeamte gilt das Gleiche nicht; hier bewirkt die Ver-
bindung mit dem Amte keinen gleich innigen Zusammenhang.
Ein abhängiger gesetzlicher Wohnsitz tritt ein durch
Familienzusammenhang: einen solchen haben Ehefrauen und
Kinder, Ehefrauen abgesehen von dem Fall, daß sie befugter-
weise dem Ehemann nicht folgen und weg von ihm ihren
Aufenthalt nehmen, dies insbesondere auch dann, wenn die
eheliche Gemeinschaft im Sinne des B.G.B. aufgehoben und
nicht wieder hergestellt ist, 85 10, 1586, 1587 B.G.B. Auch
dann liegt eine Ausnahme vor, wenn der Mann keinen Wohn-
sitz hat, die Frau aber mit einem Orte in wohnsitzartiger
Verbindung steht, $ 10 B.G.B.
Die Kinder teilen den Wohnsitz der Eltern: die ehelichen
den des Vaters (auch bei Putativehe, nicht im Falle des $ 1703),
die unehelichen den der Mutter; und zwar nicht nur während
der Minderjährigkeit: denn der in der Minderjährigkeit an-
genommene Wohnsitz dauert fort, bis das volljährig gewordene
Kind einen anderen Lenkpunkt für seine Angelegenheiten wählt,
811 B.G.B. In beiden Fällen beruht die fortgesetzte Abhängig-
keit darauf, dab bestimmungsgemäß solche Personen die Lenkung
ihrer Angelegenheiten der andern Persönlichkeit überlassen
oder sich doch wenigstens mit den Angelegenheiten dieser
Hauptperson so verknüpft haben, daß ein Auseinanderreißen in
verschiedene Wohnsitze dem Gedanken des Familienzusammen-