Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

Il. 2. Stand. $ 108. 977 
doch lediglich im Inland seine Wirksamkeit entfaltet. Es 
ist nicht möglich, auf solche Weise etwa den inländischen 
Prozeßklagen zu entgehen. Allerdings kann die juristische 
Persönlichkeit durch einseitige Erklärung neben dem Gerichts- 
stand des Sitzes sich einen andern allgemeinen Gerichtsstand 
schaffen ($s 17 C.P.O.),') allein sie ist nicht in der Lage, 
den Gerichtsstand des Sitzes damit zu vertauschen. Der Sitz 
wird vielmehr auch hier bezeichnet durch den Ort, wo die 
Angelegenheiten besorgt werden, und darum besagt mit Recht 
8 17 C.P.O., daß die Gewerkschaften unter allen Umständen 
da zu verklagen sind, wo das Bergwerk liegt, d. h. daß hier 
der Sitz der Gewerkschaft zu finden ist; denn hier werden 
diejenigen Tätigkeiten entfaltet, welche für die Gewerkschaft 
bestimmend sind, nämlich der Bergwerksbetrieb. 
VII. Eine juristische Person kann mehrere Sitze haben; 
dies kann hier noch weit mehr als bei leiblichen Personen 
vorkommen; insbesondere bei so ausgebreiteten juristischen 
Personen, wie der Fiskus: hier wird jeweils der Verwaltungs- 
zweig und der Sitz dieses Verwaltungszweigs in Betracht 
kommen ($ 18 C.P.O.). Doch ist bei juristischen Personen 
auch eine gewerbliche Niederlassung möglich; dagegen 
kommt der Aufenthalt hier nicht in Frage. 
b) Beziehungen zum sozialen Leben. 
Stand. 
8 108. 
Bei juristischen Personen kann, wie bei leiblichen, der 
Berufstand der Gewerbetreibenden und Kaufleute in Betracht 
kommen.?) Doch dies ist eine Ausnahme; abgesehen davon ist 
das sogen. Standesrecht nur den leiblichen Personen eigen; 
und da eine getrennte Darstellung nicht angezeigt ist, so wird 
der ganze Rechtsstoff in der Lehre von der leiblichen Person 
erörtert werden. 
— 
  
1) Hierzu Gesammelte Beiträge zum C.P. S. 233. 
*) Fraglich ist es hierbei, ob die juristischen Personen in jeder Be- 
ziehung den leiblichen gleichgestellt sind, ob sie z. B. in die Zwangs- 
innungen einbezogen werden ($ 100 und fg. Gew.O.) u. a.
	        
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