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doch lediglich im Inland seine Wirksamkeit entfaltet. Es
ist nicht möglich, auf solche Weise etwa den inländischen
Prozeßklagen zu entgehen. Allerdings kann die juristische
Persönlichkeit durch einseitige Erklärung neben dem Gerichts-
stand des Sitzes sich einen andern allgemeinen Gerichtsstand
schaffen ($s 17 C.P.O.),') allein sie ist nicht in der Lage,
den Gerichtsstand des Sitzes damit zu vertauschen. Der Sitz
wird vielmehr auch hier bezeichnet durch den Ort, wo die
Angelegenheiten besorgt werden, und darum besagt mit Recht
8 17 C.P.O., daß die Gewerkschaften unter allen Umständen
da zu verklagen sind, wo das Bergwerk liegt, d. h. daß hier
der Sitz der Gewerkschaft zu finden ist; denn hier werden
diejenigen Tätigkeiten entfaltet, welche für die Gewerkschaft
bestimmend sind, nämlich der Bergwerksbetrieb.
VII. Eine juristische Person kann mehrere Sitze haben;
dies kann hier noch weit mehr als bei leiblichen Personen
vorkommen; insbesondere bei so ausgebreiteten juristischen
Personen, wie der Fiskus: hier wird jeweils der Verwaltungs-
zweig und der Sitz dieses Verwaltungszweigs in Betracht
kommen ($ 18 C.P.O.). Doch ist bei juristischen Personen
auch eine gewerbliche Niederlassung möglich; dagegen
kommt der Aufenthalt hier nicht in Frage.
b) Beziehungen zum sozialen Leben.
Stand.
8 108.
Bei juristischen Personen kann, wie bei leiblichen, der
Berufstand der Gewerbetreibenden und Kaufleute in Betracht
kommen.?) Doch dies ist eine Ausnahme; abgesehen davon ist
das sogen. Standesrecht nur den leiblichen Personen eigen;
und da eine getrennte Darstellung nicht angezeigt ist, so wird
der ganze Rechtsstoff in der Lehre von der leiblichen Person
erörtert werden.
—
1) Hierzu Gesammelte Beiträge zum C.P. S. 233.
*) Fraglich ist es hierbei, ob die juristischen Personen in jeder Be-
ziehung den leiblichen gleichgestellt sind, ob sie z. B. in die Zwangs-
innungen einbezogen werden ($ 100 und fg. Gew.O.) u. a.