I. Abschnitt. Verschollenheit. Außerordentliche, $ 116. 929]
ist, wenn etwa die Todeserklärung stattgefunden hat, ohne dab
die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere
ohne Verschollenheit, der $ 957, Ziffer 1 von Bedeutung. Die
nähere Erörterung dieses Punktes gehört dem Prozeßrecht an.
Ich verweise in dieser Beziehung einstweilen auf Enzyklo-
pädie II S. 2041.
BB) Außerordentliche.
8 116.
1. Es gibt Fälle, wo die Vermutung des Todes so dringend
ist, daß es sachwidrig wäre, ihn auf einen späteren Zeitpunkt
zu verlegen und wo auch das Verfahren vereinfacht sein
kann, weil eine weitere Nachforschung nicht als erforderlich
erscheint; es sind dies Fälle der Gefahr, Fälle, wo jemand
in eine solche dem Leben feindliche Lage geraten ist, daß
sein Tod als sehr wahrscheinlich, die Rettung als eine seltene
Besonderheit zu betrachten ist. Und zwar kommt hier in
Betracht:
1. die Gefahr überhaupt,
2. zwei besondere Fälle der Gefahr: Kriegs- und See-
verschollenheit, 88 15—17 B.G.B.
Der Gedanke des Gesetzes ist hier der: man verlegt den Tod
auf den Augenblick der Gefahr, verlangt jedoch, daß der Todes-
erklärung eine von der Gefahr an laufende Probezeit vorher-
gehe, um sicher zu sein, daß die Gefahr wirklich ihren ge-
fürchteten Erfolg gehabt hat. Die Probezeit ist regelmäßig
3 Jahre, in einem Fall ein Jahr; sie hat nur die Bedeutung
einer Probezeit, sie hat nicht die Bedeutung, die auf den Augen-
blick der Gefahr festzusetzende Zeit des Todes zu verrücken.
1I. Die Gefahr ist wohl zu unterscheiden von einem
Verhältnis, aus dem eine Gefahr hervorgehen kann: es ist
noch nicht Gefahr, wenn jemand eine Luftschiffahrt unter-
nimmt oder eine schwindlige Bergtour wagt oder sich unter
eine aufständige Rotte mischt. Wer dies tut, begibt sich in eine,
Gefahren aus sich entwickelnde, Lage, in eine Lage, infolge
deren er in Gefahr „geraten“ kann (daher auch der gesetzliche
Ausdruck des 8 17). Es muß vielmehr dargetan werden, daß
eine wirkliche Gefahr eingetreten ist; sie ist gegeben in dem
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