Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

II. Abschnitt. Folgen der Todeserklärung. $ 117. 293 
Person gerade zur Zeit des Friedensschlusses gestorben sei, 
ist nicht vorhanden. Richtig ist nur, daß man die Probezeit 
erst nach dem Friedensschluß beginnen läßt, weil nach dem 
Friedensschluß vielleicht noch Leute auftauchen, die irgend- 
wie durch die Schrecken des Krieges zurückgehalten worden 
sind; allein das ist kein Grund, den Augenblick des Todes in 
den Segensmoment des Friedens zu legen, als ob gerade jetzt 
eine Masse Leute dahinstürben. Doch wird der Richter kraft 
der Möglichkeit, nach dem Ergebnis seiner Ermittelungen 
einen andern Zeitpunkt anzunehmen, den Fehler meist ver- 
bessern können. Die Probezeit ist hier die dreijährige vom 
Friedensschluss bezw. vom Ablauf des Jahres an, wo die 
Feindseligkeiten beendigt wurden ($ 15). 
IV. Die Seeverschollenheit setzt voraus, daß sich 
jemand auf der Seefahrt befunden hat (Flußschiffahrt genügt 
nicht)') und daß das Fahrzeug untergegangen und daraufhin 
der Abwesende verschollen ist- Untergehen des Schiffes in 
Verbindung mit der Verschollenheit gibt eine genügende 
Wahrscheinlichkeit, daß der Tod eingetreten ist. Als Zeitpunkt 
des Todes gilt der Zeitpunkt des Schiffsunterganges. 
Möglich ist auch, daß der Untergang des Schiffes nicht 
erwiesen werden kann, aber das Schiff verschollen ist: in 
diesem Fall wäre der Regel nach aus den Umständen zu er- 
mitteln, ob ein Untergang des Schiffes und damit eine Gefahr 
anzunehmen ist. Das Gesetz gibt hier eine Durchschnitts- 
bestimmung, es gibt Fristen, nach deren Ablauf der Untergang 
des Schiffes gesetzlich vermutet wird (je nach den Verhältnissen 
1,2, 3 Jahre); vgl.8862 H.G.B. (wo kürzere Fristen angenommen 
sind). Die Probezeit ist verkürzt auf 1 Jahr ($ 16 B.G.B.). 
2 Folgen der Todeserklärung. 
aa) Folgen des Aushülfsrechts. 
8 117. 
I. Die Todeserklärung hat jedenfalls die prozessuale Folge, 
daß die Todesvermutung entsteht ($ 18 B.G.B.). Dies geht 
den Prozeß an und kommt hier nicht weiter in Betracht; 
') Hier kann Gefahrverschollenheit vorliegen.
	        
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