II. Abschnitt. Folgen der Todeserklärung. $ 117. 293
Person gerade zur Zeit des Friedensschlusses gestorben sei,
ist nicht vorhanden. Richtig ist nur, daß man die Probezeit
erst nach dem Friedensschluß beginnen läßt, weil nach dem
Friedensschluß vielleicht noch Leute auftauchen, die irgend-
wie durch die Schrecken des Krieges zurückgehalten worden
sind; allein das ist kein Grund, den Augenblick des Todes in
den Segensmoment des Friedens zu legen, als ob gerade jetzt
eine Masse Leute dahinstürben. Doch wird der Richter kraft
der Möglichkeit, nach dem Ergebnis seiner Ermittelungen
einen andern Zeitpunkt anzunehmen, den Fehler meist ver-
bessern können. Die Probezeit ist hier die dreijährige vom
Friedensschluss bezw. vom Ablauf des Jahres an, wo die
Feindseligkeiten beendigt wurden ($ 15).
IV. Die Seeverschollenheit setzt voraus, daß sich
jemand auf der Seefahrt befunden hat (Flußschiffahrt genügt
nicht)') und daß das Fahrzeug untergegangen und daraufhin
der Abwesende verschollen ist- Untergehen des Schiffes in
Verbindung mit der Verschollenheit gibt eine genügende
Wahrscheinlichkeit, daß der Tod eingetreten ist. Als Zeitpunkt
des Todes gilt der Zeitpunkt des Schiffsunterganges.
Möglich ist auch, daß der Untergang des Schiffes nicht
erwiesen werden kann, aber das Schiff verschollen ist: in
diesem Fall wäre der Regel nach aus den Umständen zu er-
mitteln, ob ein Untergang des Schiffes und damit eine Gefahr
anzunehmen ist. Das Gesetz gibt hier eine Durchschnitts-
bestimmung, es gibt Fristen, nach deren Ablauf der Untergang
des Schiffes gesetzlich vermutet wird (je nach den Verhältnissen
1,2, 3 Jahre); vgl.8862 H.G.B. (wo kürzere Fristen angenommen
sind). Die Probezeit ist verkürzt auf 1 Jahr ($ 16 B.G.B.).
2 Folgen der Todeserklärung.
aa) Folgen des Aushülfsrechts.
8 117.
I. Die Todeserklärung hat jedenfalls die prozessuale Folge,
daß die Todesvermutung entsteht ($ 18 B.G.B.). Dies geht
den Prozeß an und kommt hier nicht weiter in Betracht;
') Hier kann Gefahrverschollenheit vorliegen.