Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

II. Abschnitt. Folgen der Todeserklärung. 8 117. 295 
frist ist der Erbe durch die Bestimmung des $ 1944 gedeckt, 
daß sie erst mit der Kenntnis vom Anfall beginnt, und diese 
kann hier nicht früher sein, als das Todeserklärungsurteil. 
b) Wenn eine allgemeine Gütergemeinschaft oder eine 
Fahrnisgemeinschaft besteht und der eine Ehegatte für tot 
erklärt wird, so tritt, bezüglich der Gütergemeinschaft, nach 
Aushülfsrecht die Auseinandersetzung ein, und der zurückge- 
bliebene (überlebende) Ehegatte bekommt die Hälfte, während 
die andere Hälfte in Erbgang gelangt. Auch hier gilt das oben 
gekennzeichnete Verfügungsrecht. Kraft Gesetzesrecht aber 
bleibt die Gemeinschaft bestehen, sodaß der Toterklärte, wenn 
er wieder kommt, die Vermögensmassen nach Maßgabe der 
Gütergemeinschaft in Anspruch nehmen kann, und zwar 
in der Art, daß er nicht nur künftig Anteil nimmt an dem 
Erwerb, sondern daß auch der Erwerb der Zwischenzeit ihm 
zukommt. 
2. Das Aushülfsrecht muß auch gelten für den miittel- 
baren Erwerb: 
a) wenn durch den Tod ein Recht erlischt, so erlangt 
der, zu dessen Gunsten das Erlöschen stattfindet, ein Aus- 
hülfsrecht; so insbesondere der Eigentümer, wenn der Tot- 
erklärte einen Nießbrauch oder ein sonstiges auf das Leben 
gestelltes Recht hatte. Der Eigentümer kann verfügen, wie 
wenn der Nießbrauch erloschen wäre, er kann im Falle des 
Grundeigentums das Erlöschen eintragen lassen; das ergibt 
sich aus $& 23 Grundb.O.; 
b) wenn mehrere Personen hintereinander zur Erbschaft 
berufen sind, so wird der Toderklärte als im entsprechenden 
Augenblick tot angenommen; er ist auch kein Anwärter eines 
Familienfideikommisses. 
Das Aushülfsrecht muß ferner gelten: 
c) wenn durch den Tod das Recht gegen einen Dritten er- 
worben wird, so namentlich bei der Lebensversicherung, die auf 
den Tod des Toterklärten gestellt ist; der Destinatär der Lebens- 
versicherung kann die Auszahlung verlangen, und der Ver- 
sicherer befreit sich durch Zahlung an ihn. Dies ist zweifellos, 
wenn wir den Fall annehmen, daß die Lebensversicherung zu 
Gunsten der Erben genommen ist, und den Fall unterstellen, 
daß der Erbe als Erbe die Versicherungssumme in Anspruch
	        
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