II. Abschnitt. Folgen der Todeserklärung. 8 117. 295
frist ist der Erbe durch die Bestimmung des $ 1944 gedeckt,
daß sie erst mit der Kenntnis vom Anfall beginnt, und diese
kann hier nicht früher sein, als das Todeserklärungsurteil.
b) Wenn eine allgemeine Gütergemeinschaft oder eine
Fahrnisgemeinschaft besteht und der eine Ehegatte für tot
erklärt wird, so tritt, bezüglich der Gütergemeinschaft, nach
Aushülfsrecht die Auseinandersetzung ein, und der zurückge-
bliebene (überlebende) Ehegatte bekommt die Hälfte, während
die andere Hälfte in Erbgang gelangt. Auch hier gilt das oben
gekennzeichnete Verfügungsrecht. Kraft Gesetzesrecht aber
bleibt die Gemeinschaft bestehen, sodaß der Toterklärte, wenn
er wieder kommt, die Vermögensmassen nach Maßgabe der
Gütergemeinschaft in Anspruch nehmen kann, und zwar
in der Art, daß er nicht nur künftig Anteil nimmt an dem
Erwerb, sondern daß auch der Erwerb der Zwischenzeit ihm
zukommt.
2. Das Aushülfsrecht muß auch gelten für den miittel-
baren Erwerb:
a) wenn durch den Tod ein Recht erlischt, so erlangt
der, zu dessen Gunsten das Erlöschen stattfindet, ein Aus-
hülfsrecht; so insbesondere der Eigentümer, wenn der Tot-
erklärte einen Nießbrauch oder ein sonstiges auf das Leben
gestelltes Recht hatte. Der Eigentümer kann verfügen, wie
wenn der Nießbrauch erloschen wäre, er kann im Falle des
Grundeigentums das Erlöschen eintragen lassen; das ergibt
sich aus $& 23 Grundb.O.;
b) wenn mehrere Personen hintereinander zur Erbschaft
berufen sind, so wird der Toderklärte als im entsprechenden
Augenblick tot angenommen; er ist auch kein Anwärter eines
Familienfideikommisses.
Das Aushülfsrecht muß ferner gelten:
c) wenn durch den Tod das Recht gegen einen Dritten er-
worben wird, so namentlich bei der Lebensversicherung, die auf
den Tod des Toterklärten gestellt ist; der Destinatär der Lebens-
versicherung kann die Auszahlung verlangen, und der Ver-
sicherer befreit sich durch Zahlung an ihn. Dies ist zweifellos,
wenn wir den Fall annehmen, daß die Lebensversicherung zu
Gunsten der Erben genommen ist, und den Fall unterstellen,
daß der Erbe als Erbe die Versicherungssumme in Anspruch