312 III. Buch. A. Rechtssubjekt.
hierzu eine Unfähigkeit in der Hauptsache seiner Lebens-
betätigung darstellt.)
V. Zu bemerken ist übrigens, daß die volle Geschäfts-
unfähigkeit des wegen Geisteskrankheit Entmündigten eine
Bestimmung zweifelhafter Güte ist. In kleinen Kreisen des
Rechtslebens können solche Personen sich oft noch ganz zweck-
dienlich bewegen; die volle Geschäftsunfähigkeit ist hier
eine furchtbare Fessel.e. Das Richtige wäre, wenn in dieser
Hinsicht der Entmündigungsrichter eine bestimmte Diskretion
hätte und die Geschäftsphäre bestimmen könnte.
) Geschäftsbeschränkung.
oa) Allgemeines.
8 126.
I. Geschäftsbeschränkt ist der Minderjährige vom 7. Jahre
an; die Geschäftsbeschränkung beginnt mit dem Augenblick,
wo die Geschäftsunfähigkeit aufhört und endet mit.der Voll-
jährigkeit, d. h. mit dem vollendeten 21. Lebensjahre oder mit,
der Volljährigkeitserklärung ($ 2ff. B.G.B.).
II. Bei dem Volljährigen tritt Geschäftsbeschränkung
immer nur kraft gerichtlicher Entscheidung ein, kraft Ent-
mündigung ?) oder kraft vorläufiger Vormundschaft; die Ent-
mündigung kommt in Betracht, wenn sie erfolgt wegen
Geistesschwäche, wegen Verschwendungssucht, wegen
Trunksucht; eine Versetzung unter vorläufige Vormund-
schaft findet statt als einstweilige Maßregel auf Grund (irgend)
eines Entmündigungsantrages, wenn eine Gefährdung der Person
oder des Vermögens zu befürchten ist ($ 1906 B.G.B.).
BB) Geistesschwäche.
8 127.
I. Unsere Rechtsordnung unterscheidet streng zwischen
Geisteskrankheit und Geistesschwäche; bei der ersteren
führt die Entmündigung zu Geschäftsunfähigkeit, bei der
!) In dieser Beziehung ist die Entscheidung des Reichsgerichts,
29. Oktober 1900, Gruchot XXXV, S. 1042, nicht völlig zutreffend.
2) Daher auch erst mit diesem Augenblick, O.L.G. Frankfurt a. M.,
6. Oktober 1902, Recht V1I, S.127. Vgl. aber auch 3 2229 Abs. 3 B.G.B.