Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

312 III. Buch. A. Rechtssubjekt. 
hierzu eine Unfähigkeit in der Hauptsache seiner Lebens- 
betätigung darstellt.) 
V. Zu bemerken ist übrigens, daß die volle Geschäfts- 
unfähigkeit des wegen Geisteskrankheit Entmündigten eine 
Bestimmung zweifelhafter Güte ist. In kleinen Kreisen des 
Rechtslebens können solche Personen sich oft noch ganz zweck- 
dienlich bewegen; die volle Geschäftsunfähigkeit ist hier 
eine furchtbare Fessel.e. Das Richtige wäre, wenn in dieser 
Hinsicht der Entmündigungsrichter eine bestimmte Diskretion 
hätte und die Geschäftsphäre bestimmen könnte. 
) Geschäftsbeschränkung. 
oa) Allgemeines. 
8 126. 
I. Geschäftsbeschränkt ist der Minderjährige vom 7. Jahre 
an; die Geschäftsbeschränkung beginnt mit dem Augenblick, 
wo die Geschäftsunfähigkeit aufhört und endet mit.der Voll- 
jährigkeit, d. h. mit dem vollendeten 21. Lebensjahre oder mit, 
der Volljährigkeitserklärung ($ 2ff. B.G.B.). 
II. Bei dem Volljährigen tritt Geschäftsbeschränkung 
immer nur kraft gerichtlicher Entscheidung ein, kraft Ent- 
mündigung ?) oder kraft vorläufiger Vormundschaft; die Ent- 
mündigung kommt in Betracht, wenn sie erfolgt wegen 
Geistesschwäche, wegen Verschwendungssucht, wegen 
Trunksucht; eine Versetzung unter vorläufige Vormund- 
schaft findet statt als einstweilige Maßregel auf Grund (irgend) 
eines Entmündigungsantrages, wenn eine Gefährdung der Person 
oder des Vermögens zu befürchten ist ($ 1906 B.G.B.). 
BB) Geistesschwäche. 
8 127. 
I. Unsere Rechtsordnung unterscheidet streng zwischen 
Geisteskrankheit und Geistesschwäche; bei der ersteren 
führt die Entmündigung zu Geschäftsunfähigkeit, bei der 
  
!) In dieser Beziehung ist die Entscheidung des Reichsgerichts, 
29. Oktober 1900, Gruchot XXXV, S. 1042, nicht völlig zutreffend. 
2) Daher auch erst mit diesem Augenblick, O.L.G. Frankfurt a. M., 
6. Oktober 1902, Recht V1I, S.127. Vgl. aber auch 3 2229 Abs. 3 B.G.B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.