314 III. Buch. A. Rechtssubjekt.
der Geschäftsführung, daß Verderb oder wesentliche Schädigung
zu befürchten steht; je wichtiger die Angelegenheiten sind,
in die jemand gestellt ist, desto eher kann die Geistesschwäche
zur Entmündigung führen.
iD Verschwendungssucht.
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I. Unter Verschwendung versteht man eine Tätigkeit,
welche die Person in ungemessener, der vernünftigen Er-
wägung widersprechender Weise ihres eigenen Vermögens
entkleidet. Wird die Verschwendung zur Gewohnheit, indem
sie sich im Inneren des Menschen als dauernde Eigenschaft
entwickelt, so spricht man von Verschwendungssucht.
Diese kann verschiedene seelische Gründe haben:
1. Entweder ist die Persönlichkeit ganz ohne wirtschaft-
liche Anlagen oder geradezu anti-wirtschaftlich, indem
ihr jeder regelrechte Erwerb und jede regelrechte Sammlung
des Erwerbes widerstrebt. Das ist die törichte, zwecklose
Verschwendung. Sie beruht auf einem geistigen Mangel, der
an Geisteskrankheit grenzen kann, aber aus diesem Grunde
nicht zur Entmündigung führt, weil eine derartige Person
nicht unfähig zu sein pflegt, ihre Angelegenheiten zu be-
sorgen, wenn sie auch nach einer Richtung hin Torheiten und
Tollheiten begeht.
2. Der zweite Fall ist der der Aufwand- oder Luxus-
verschwendung, welche hervorgerufen ist durch den Hang,
den Genüssen oder Scheingenüssen der Persönlichkeit in un-
gemessener Weise zu fröhnen. Hier ist nicht von einer zweck-
losen Verschwendung die Rede, aber von einer Verschwendung,
welche den augenblicklichen Genüssen die Folgezeit opfert.
Diese Aufwandverschwendung kann Begleiterscheinung anderer
Unregelmäßigkeiten sein, z. B. des Größenwahnes, des Alko-
holismus, der Spielsucht. Daher kann auch die Luxusver-
schwendung mit Geistesstörung verbunden sein; sie braucht
es nicht: möglicherweise liegt lediglich eine sittliche Er-
niedrigung vor.
3. Die dritte Art von Verschwendung ist eine Ver-
schwendung aus sittlichen Motiven, bei welchen aber