318 ll. Buch. A. Rechtssubjekte.
steuerrecht), 1661 (Nutznießung); für Ehelichkeitserklärung,
SS 1726, 1728, 1729, 1731, für Ankindung, 88 1747, 1748, 1750£.,
1755, für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, $ 1595,
und vor allem für das Testament, $ 2229 und für die Zu-
stimmung nach Maßgabe des $ 1516; für den Erbvertrag muß
der Erblasser (abgesehen von Ausnahmefällen) unbeschränkt
geschäftsfähig sein, $ 2275, vgl. $ 2284, während für An-
fechtung, Aufhebung und Rücktritt besondere Bestimmungen
gelten, SS 2282, 2290, 2296. Man beachte auch bezüglich
der Geschäftsführung den Rechtssatz des 8 682, der später
zu erklären ist.
II. Noch ganz eigenartige Bestimmungen gelten nach der
Gewerbeordnung, wo mehrfach von minderjährigen Personen die
Rede ist; vgl. 88 107, 108 Gew.O. Hier ist auch für die Aus-
händigung des Arbeitsbuches und andere damit im Zusammen-
hang stehende Verhältnisse besondere Ordnung gegeben. Weitere
gewerbliche Satzungen beziehen sich auf Personen unter
14 Jahren, so &$ 42b Gew.O., so die Seemanns-O. vom 2. Juni
1902, 8 7. Vgl. auch das 14. Jahr in 88 1728, 1750 B.G.B.
III. Für öffentliche Stellungen wird vielfach ein höheres
Alter verlangt, z. B. zum Schöffen- und Geschworenenamt,
88 33 und 85 G.V.G., zum Amt des Handelsrichters, & 113
G.V.G., für Mitglieder des Reichsgerichts, $ 127 G.V.G. u. a.
Vielfach wird Verfügungsfähigkeit vorausgesetzt, so beim
Amt des Schöffen, Geschworenen, Handelsrichters, 88 32, 85,
113 G.V.G.
IV. Endlich kann die Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähig-
keit und Geschäftsbeschränkung ein Element von Rechts-
normen sein, die nach einer ganz andern Richtung laufen,
ganz ähnlich wie auch sonst irgend ein Zustand im Zusammen-
hang mit anderen Umständen eime neue Bedeutung zu gewinnen
vermag. So kommen diese Kategorien in Betracht bei der elter-
lichen Gewalt, $ 1676, bei der Befähigung zur Vormundschaft,
88 1780, 1781, vgl. auch 88 1865, 1866 und beim Testaments-
vollstrecker, & 2201; verglichen kann auch werden die Be-
stimmung des Börsengesetzes, $ 58. Dies hat mit der Ge-
schäftsfähigkeit nichts zu tun, noch weniger die zum Schutze
der Kinder bestehenden Bestimmungen, wie sie zahlreich in