Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

318 ll. Buch. A. Rechtssubjekte. 
steuerrecht), 1661 (Nutznießung); für Ehelichkeitserklärung, 
SS 1726, 1728, 1729, 1731, für Ankindung, 88 1747, 1748, 1750£., 
1755, für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, $ 1595, 
und vor allem für das Testament, $ 2229 und für die Zu- 
stimmung nach Maßgabe des $ 1516; für den Erbvertrag muß 
der Erblasser (abgesehen von Ausnahmefällen) unbeschränkt 
geschäftsfähig sein, $ 2275, vgl. $ 2284, während für An- 
fechtung, Aufhebung und Rücktritt besondere Bestimmungen 
gelten, SS 2282, 2290, 2296. Man beachte auch bezüglich 
der Geschäftsführung den Rechtssatz des 8 682, der später 
zu erklären ist. 
II. Noch ganz eigenartige Bestimmungen gelten nach der 
Gewerbeordnung, wo mehrfach von minderjährigen Personen die 
Rede ist; vgl. 88 107, 108 Gew.O. Hier ist auch für die Aus- 
händigung des Arbeitsbuches und andere damit im Zusammen- 
hang stehende Verhältnisse besondere Ordnung gegeben. Weitere 
gewerbliche Satzungen beziehen sich auf Personen unter 
14 Jahren, so &$ 42b Gew.O., so die Seemanns-O. vom 2. Juni 
1902, 8 7. Vgl. auch das 14. Jahr in 88 1728, 1750 B.G.B. 
III. Für öffentliche Stellungen wird vielfach ein höheres 
Alter verlangt, z. B. zum Schöffen- und Geschworenenamt, 
88 33 und 85 G.V.G., zum Amt des Handelsrichters, & 113 
G.V.G., für Mitglieder des Reichsgerichts, $ 127 G.V.G. u. a. 
Vielfach wird Verfügungsfähigkeit vorausgesetzt, so beim 
Amt des Schöffen, Geschworenen, Handelsrichters, 88 32, 85, 
113 G.V.G. 
IV. Endlich kann die Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähig- 
keit und Geschäftsbeschränkung ein Element von Rechts- 
normen sein, die nach einer ganz andern Richtung laufen, 
ganz ähnlich wie auch sonst irgend ein Zustand im Zusammen- 
hang mit anderen Umständen eime neue Bedeutung zu gewinnen 
vermag. So kommen diese Kategorien in Betracht bei der elter- 
lichen Gewalt, $ 1676, bei der Befähigung zur Vormundschaft, 
88 1780, 1781, vgl. auch 88 1865, 1866 und beim Testaments- 
vollstrecker, & 2201; verglichen kann auch werden die Be- 
stimmung des Börsengesetzes, $ 58. Dies hat mit der Ge- 
schäftsfähigkeit nichts zu tun, noch weniger die zum Schutze 
der Kinder bestehenden Bestimmungen, wie sie zahlreich in
	        
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