Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

326 IH. Buch. A. Rechtssubjekte. 
als singend fingiert würde, eine Annahme, ebenso unjuristisch 
als die Annahme Kants, daß, wenn ein Buch verbreitet wird, 
der vielleicht längst verstorbene Autor durch das Buch spräche 
und wir, wenn wir Hammurabis Gesetze lesen, den leibhaftigen 
Hammurabi aus dem Grabe vernähmen; so daß es uns vor 
lauter Gespenstern gruseln könnte Eine solche Fiktion ist 
ebenso eine Folge des verengerten Rechtsfähigkeitsbegriffes, 
wie man früher behauptet hat, daß es nur Rechte an körper- 
lichen Dingen geben könne; und als die immateriellen Rechte 
gebieterisch ihr Dasein forderten, so glaubte man sich damit. 
abfinden zu können, daß man körperliche Dinge fingierte. 
Fiktion ist immer ein Zeichen, daß die Rechtsbegriffe noch 
nicht die volle Weite gewonnen haben, um die Realität der 
Dinge zu umfassen; denn wenn Mohammed nicht zum Berge 
kommt, so kommt der Berg zu Mohammed, oder vielmehr der 
Berg wird als zu Mohammed kommend fingiert; schließlich ist 
eben doch das Ergebnis entstanden, daß beide bei einander 
sind. Ebenso stehen schließlich leibliche Personen (Menschen) 
und juristische neben einander; man glaubte früher, dies da- 
durch vermitteln zu müssen, daß man die juristische Person 
fiktionsweise in ein menschliches Kleid stekte; das war eine 
bloße Aushülfe unvollkommener Theorie: in der Tat ist die 
juristische Person nicht ein fingierter Mensch, sondern eine 
von der Rechtsordnung geschaffene wirkliche Person, und der 
Personenbegriff geht über den Menschenbegriff hinaus. 
II. Rechte und Rechtslagen. 
1. Allgemeines. 
8 132. 
I. Juristische Persönlichkeiten aber haben Persönlichkeits- 
rechte. Sie haben Namenrechte ($ 12), wofür die besondere 
Bestimmung der 88 57, 65 B.G.B. gilt; sie sind geschützt 
gegen unlautern Wettbewerb, sie sind geschützt in ihren 
Marken und Geschäftszeichen, und für das Konkurrenzverbot 
gelten die gewöhnlichen Grundsätze; sie sind geschützt in 
ihrer Ehre;!) ihnen stehen Vereinsrechte zu, nicht nur ver- 
1) Vgl. meinen Aufsatz in meinem Arch. f. Strafrecht 47 S. 141f.
	        
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