III. Abschn. Jurist. Personen. Geschäftstähigkeit. & 133. 399
Polizei bei Handhabung der Straßenordnung fehlerhafte Maß-
nahmen getroffen hätte.‘)
2. Geschäftsfähigkeit und Verantwortlichkeit.
$ 133.
1. Die juristische Person ist, wie bereits oben bemerkt,
eeschäftsfähig, m. a. W. sie stelıtt unter den Kategorien der
Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Geschäftsbeschrän-
kung; sie ist aber weiterhin verantwortlich, oder, wie man
auch zu sagen pflegt, deliktsfähig; denn, wenn ihr im Wollen
und Handeln die Vernünftigkeit der Organe zu gute kommt,
so muß sie ihr auch zukommen, wenn die Organe innerhalb
dieses Kreises, in dem sie für die Person wollen und handeln,
ein Unrecht beschließen und ausführen. Darüber kann nach
unserem germanischen Bewußtsein kein Zweifel bestehen, und
seit Tagen der Postglosse ist dies angenommen worden, bis
eine spätere Doktrin sich der Deliktsfähigkeit der juristi-
schen Person entgegenstemmte, wobei die sog. Fiktionstheorie
eine große Rolle spielte. Auch der Gedanke, daß, wenn das
Gesetz der Persönlichkeit einen Willen gab, es ihr nicht den
\illen zum Verbrechen zugeteilt haben könne, ist viel ver-
wandt worden. Derartiges aber ist völlig unrichtig: die juristi-
schen Personen beruhen nicht auf Fiktion, und was das weitere
Argument betrifft, so ist zu sagen: wer das eine gibt, kann
dieses eine nicht ohne das andere geben; und es wäre ebenso
unrichtig, deswegen der Rechtsordnung einen Vorwurf zu
machen, wie es eine unzutreffende Erwägung wäre, wenn man
sıch darüber aufhielte, daß dem Menschen, indem ihm der
freie Wille verliehen wurde, zugleich die Möglichkeit zu
sündigen zu Teil ward.
Il. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob eine jwistische
Person auch gestraft werden kann, eine Frage, die von der
bisherigen wesentlich verschieden ist und über die noch in
der neuesten Zeit einige besondere Untersuchungen angestellt
worden sind, insbesondere von Mestre und neuestens von
ı) Im Völkerrecht ist die Haftung des Staats für seine Organe durch-
gedrungen.