330 III. Buch. A. Rechtssubjekte.
Hafter.) Das Richtige bleibt es immer, daß, wenn die
juristischen Personen sich vergehen können, doch von einer
kriminellen Bestrafung keine Rede sein kann, weil die Strafe
ein Leiden ist und ihnen die Leidensfähigkeit fehlt. Was
Hafter, S. 126 dagegen ausführt, bricht von selber zusammen;
denn er beachtet hierbei in keiner Weise den Begriff der Strafe
im Kriminalistischen Sinn. Nimmt man aus diesem Begriff den
Begriff des Leidens weg, so verflüchtigt sich die Strafe in
Dunst und Rauch. Insbesondere wäre eine Strafhaftung des
Stiftungswesens, welche lediglich zum Nachteil der unschuldigen
Stiftlinge ausschlüge, ein Unrecht, welches unserer sittlichen und
rechtlichen Betrachtungsweise völlig widerspräche. Ist aber
die Stiftung nicht kriminell verantwortlich, so kann es auch
nicht der Verein sein, bei welchem ja möglicherweise in
gleicher Art die Wertbeteiligten Dritte und nur Dritte sind,
so daß durch das strafrechtliche Tun der Mitglieder und
Organe nur unsehuldige Dritte in Mitleidenschaft gezogen
würden.
Richtig ist allerdings, daß man früher mit der Strafe
andere Dinge verquickt hat; aber nicht, ob etwas Strafe ge-
nannt wird, ist hier entscheidend, sondern ob etwas wirklich
Strafe ist; nur dies kann für unsere Frage von Bedeutung
werden. So kann natürlich 1. durch Bußandrohung ein Zwang
auf die juristische Person ausgeübt werden, und auch das ist
möglich, daß eine Verpflichtung zum Unterlassen gegen die
juristische Person durch Strafdrohung erzwungen werden
kann.”) Allein hier hat die sog. Strafe einen ganz anderen,
sie hat disziplinären Zweck, und Disziplin muß sich auch die
juristische Person gefallen lassen; bei Disziplinarstrafen ist der
Begriff des Leidens nur nebensächlich, die Disziplin ist um der
Folgerichtigkeit des Dienstes willen da, und die Disziplin des
Richteramtes gegen den Beklagten im Civilprozeß will die
Selbstherrlichkeit des Staates gegenüber dem widerstrebenden
Täter aufrecht erhalten. Das soll zwar die Strafe selbst auch,
sie soll es aber durch das Leiden, das sie dem Bestraften
bereitet, die Disziplinar,strafe“ aber durch die Entwicklung
!) Hafter, Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände (1903).
2, Vgl. Ungehorsam und Vollstreckung 8. 124£.