Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

330 III. Buch. A. Rechtssubjekte. 
Hafter.) Das Richtige bleibt es immer, daß, wenn die 
juristischen Personen sich vergehen können, doch von einer 
kriminellen Bestrafung keine Rede sein kann, weil die Strafe 
ein Leiden ist und ihnen die Leidensfähigkeit fehlt. Was 
Hafter, S. 126 dagegen ausführt, bricht von selber zusammen; 
denn er beachtet hierbei in keiner Weise den Begriff der Strafe 
im Kriminalistischen Sinn. Nimmt man aus diesem Begriff den 
Begriff des Leidens weg, so verflüchtigt sich die Strafe in 
Dunst und Rauch. Insbesondere wäre eine Strafhaftung des 
Stiftungswesens, welche lediglich zum Nachteil der unschuldigen 
Stiftlinge ausschlüge, ein Unrecht, welches unserer sittlichen und 
rechtlichen Betrachtungsweise völlig widerspräche. Ist aber 
die Stiftung nicht kriminell verantwortlich, so kann es auch 
nicht der Verein sein, bei welchem ja möglicherweise in 
gleicher Art die Wertbeteiligten Dritte und nur Dritte sind, 
so daß durch das strafrechtliche Tun der Mitglieder und 
Organe nur unsehuldige Dritte in Mitleidenschaft gezogen 
würden. 
Richtig ist allerdings, daß man früher mit der Strafe 
andere Dinge verquickt hat; aber nicht, ob etwas Strafe ge- 
nannt wird, ist hier entscheidend, sondern ob etwas wirklich 
Strafe ist; nur dies kann für unsere Frage von Bedeutung 
werden. So kann natürlich 1. durch Bußandrohung ein Zwang 
auf die juristische Person ausgeübt werden, und auch das ist 
möglich, daß eine Verpflichtung zum Unterlassen gegen die 
juristische Person durch Strafdrohung erzwungen werden 
kann.”) Allein hier hat die sog. Strafe einen ganz anderen, 
sie hat disziplinären Zweck, und Disziplin muß sich auch die 
juristische Person gefallen lassen; bei Disziplinarstrafen ist der 
Begriff des Leidens nur nebensächlich, die Disziplin ist um der 
Folgerichtigkeit des Dienstes willen da, und die Disziplin des 
Richteramtes gegen den Beklagten im Civilprozeß will die 
Selbstherrlichkeit des Staates gegenüber dem widerstrebenden 
Täter aufrecht erhalten. Das soll zwar die Strafe selbst auch, 
sie soll es aber durch das Leiden, das sie dem Bestraften 
bereitet, die Disziplinar,strafe“ aber durch die Entwicklung 
!) Hafter, Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände (1903). 
2, Vgl. Ungehorsam und Vollstreckung 8. 124£.
	        
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