III. Abschn. Jurist. Personen. Sonderrechte. 8 172. 397
c) Es ist namentlich nicht statthaft, die Mitgliedsstellung
eines Vereinsmitgliedes dadurch zu schmälern, daß er von
nun an ein Mitglied geringeren Rechtes ist; und vor allem
ist es nicht gestattet, auf solche Weise eine Ungleichheit
unter den Mitgliedern herbeizuführen, denn auf diese Weise
wäre ja nichts leichter, als daß die Mehrheit die Rechte der
Minderheit verkümmerte, während sie sich im Vollbesitz ihrer
Rechte erhielte. Dies hängt mit dem Prinzip zusammen, das
unter 2 zu erörtern ist.
d) Dagegen ist es unbedingt statthaft, durch Satzungs-
änderungen Bestimmungen zu treffen, wodurch die Wertbezüge
vergrößert oder verringert werden, sofern hierdurch nur
nicht eine Ungleichheit unter den Mitgliedern geschaffen
wird; man kann z. B. Normen über Rücklagen, Unterstützungen,
Versorgungen von Mitgliedern usw. begründen, infolge welcher
die Gewinnbezüge sich verringern: dies gehört zu den Lebens-
bedingungen eines jeden sozialen Wesens, und solchen muß
sich jeder fügen, der in einen derartigen Verband eintritt.!) Sollte
dies soweit gehen, daß hierdurch die Mitgliedschaftsrechte
einen ganz anderen Charakter bekämen, so wäre dies eine
Änderung des Vereinszweckes, und gegen solche grundsätzliche
Umgestaltungen gibt es das einfache Mittel, daß man nur
solchen Satzungen beitritt, die für derartige Fälle Einstimmig-
keit verlangen.
2. Sonderrechte sind alle Vorrechte, d.h. alles, wodurch
den einen Mitgliedern eine bessere Stellung gegenüber den
anderen gewährt ist.”)
So beispielsweise, wenn den ursprünglichen Mitgliedern
ein geringerer Beitragssatz gestattet ist.?)
3. gehören hierher überhaupt alle Fälle, wo die Rechte
der Mitglieder ungleich sind, auch wenn sie sich nicht als
Vorrechte und Nichtvorrechte kennzeichnen, so insbesondere
1) Dagegen hat Theorie und Praxis unendlich oft gefehlt und die
soziale Vereinsentwicklung stark gehemmt. Eines Hinweises auf die
frühere unrichtige Jurisprudenz über den Dividendenbezug bedarf es
nicht; möge sie verschwinden und baldigst vergessen sein.
?) Vgl. in dieser Beziehung O.1.G. Stettin, 26. Februar 1901,
Mugdan II, S. 461; R.G. 80. Okt. 1901 Entsch. 49 S. 150, 151.
3%), Beispiel bei Leist, 8. 37.