Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

III. Abschn. Jurist. Personen. Sonderrechte. 8 172. 397 
c) Es ist namentlich nicht statthaft, die Mitgliedsstellung 
eines Vereinsmitgliedes dadurch zu schmälern, daß er von 
nun an ein Mitglied geringeren Rechtes ist; und vor allem 
ist es nicht gestattet, auf solche Weise eine Ungleichheit 
unter den Mitgliedern herbeizuführen, denn auf diese Weise 
wäre ja nichts leichter, als daß die Mehrheit die Rechte der 
Minderheit verkümmerte, während sie sich im Vollbesitz ihrer 
Rechte erhielte. Dies hängt mit dem Prinzip zusammen, das 
unter 2 zu erörtern ist. 
d) Dagegen ist es unbedingt statthaft, durch Satzungs- 
änderungen Bestimmungen zu treffen, wodurch die Wertbezüge 
vergrößert oder verringert werden, sofern hierdurch nur 
nicht eine Ungleichheit unter den Mitgliedern geschaffen 
wird; man kann z. B. Normen über Rücklagen, Unterstützungen, 
Versorgungen von Mitgliedern usw. begründen, infolge welcher 
die Gewinnbezüge sich verringern: dies gehört zu den Lebens- 
bedingungen eines jeden sozialen Wesens, und solchen muß 
sich jeder fügen, der in einen derartigen Verband eintritt.!) Sollte 
dies soweit gehen, daß hierdurch die Mitgliedschaftsrechte 
einen ganz anderen Charakter bekämen, so wäre dies eine 
Änderung des Vereinszweckes, und gegen solche grundsätzliche 
Umgestaltungen gibt es das einfache Mittel, daß man nur 
solchen Satzungen beitritt, die für derartige Fälle Einstimmig- 
keit verlangen. 
2. Sonderrechte sind alle Vorrechte, d.h. alles, wodurch 
den einen Mitgliedern eine bessere Stellung gegenüber den 
anderen gewährt ist.”) 
So beispielsweise, wenn den ursprünglichen Mitgliedern 
ein geringerer Beitragssatz gestattet ist.?) 
3. gehören hierher überhaupt alle Fälle, wo die Rechte 
der Mitglieder ungleich sind, auch wenn sie sich nicht als 
Vorrechte und Nichtvorrechte kennzeichnen, so insbesondere 
1) Dagegen hat Theorie und Praxis unendlich oft gefehlt und die 
soziale Vereinsentwicklung stark gehemmt. Eines Hinweises auf die 
frühere unrichtige Jurisprudenz über den Dividendenbezug bedarf es 
nicht; möge sie verschwinden und baldigst vergessen sein. 
?) Vgl. in dieser Beziehung O.1.G. Stettin, 26. Februar 1901, 
Mugdan II, S. 461; R.G. 80. Okt. 1901 Entsch. 49 S. 150, 151. 
3%), Beispiel bei Leist, 8. 37.
	        
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