Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

398 1ll. Buch. A. Rechtssubjekte. 
bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: hier ist 
das Recht eines jeden seinem Risiko entsprechend besonders 
bemessen.') 
Der Grund von Nr. 2 und 3 ergibt sich von selber daraus, 
daß eine soziale Beschlußfassung mit Mehrheitsentscheidung 
nur dann ihre Berechtigung hat, wenn gleiche Rechte und 
gleiche gewichtige Interessen in die Wagschale fallen, sodaß 
der eine soviel gewinnt und verliert als der andere, wenn 
auf der einen Seite die Ausgangspunkte gleich sind und auf 
der anderen Seite auch das Ergebnis den einen trifft wie 
den anderen; denn nur bei gleichartigen Belastungen sämt- 
licher Bestimmenden gibt die Mehrheit eine Gewähr dafür, 
daß das Richtige, Sachgemäße erzielt wird; und nur wenn 
die Ergebnisse den einen treffen wie den anderen, wenn 
also die Opfer gleich sind, ist es vernunftgemäß, daß der Mehr- 
heitsbeschluß für das Maß des Opfers entscheide; das um so 
viel größere Opfer ist die Gewähr für das Zutreffende der 
Entscheidung. 
IV. Solche Sonderrechte können auch künftigen Mit- 
gliedern eingeräumt sein, z. B. allen Mitgliedern einer be- 
stimmten Ortsgruppe des Vereins. Es kann auch bestimmt 
werden, daß ein bestimmter Teil der Sonderberechtigten über 
ihr Sonderrecht zu verfügen vermögen; und ist das Sonder- 
recht genossenschaftlich organisiert, indem etwa die gegen- 
wärtigen und künftigen Mitglieder einer Ortsgruppe das Sonder- 
recht haben, so kann sich die Gestaltung ergeben, daß es 
in einer Sondermitgliederversammlung ausgeübt und betätigt 
wird; hier ist anzunehmen, daß diese Sondermitgliederversamm- 
lung nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für die künftigen 
Sonderberechtigten Bestimmungen treffen kann.”) 
1) Vgl. Reichsgericht 10. März 1890, Entsch. 25, S. 152; Ob.L.G. 
Bayern 30. Nov. 1895, Seuffert 51 Nr. 167. 
2) So bei den Aktiengesellschaften $ 275 H.G.B. Bei Gesellschaften 
m. b. Haft. fehlt eine solehe Bestimmung. Bedarf es des $ 275 H.G.B. 
auch, wenn umgekehrt durch Mehrheitsbeschluß Vorzugsaktien neu ge- 
schaffen werden sollen? Die Praxis scheint es zu verneinen; es ist auclı 
jedenfalls für den Fall zu verneinen, daß allen Aktionären, welche be- 
stimmte Zuzahlungen leisten, Vorrechte zugesichert werden ($ 262 2. 3 
H.G.B.); denn es ist statthaft, einen Vermögensvorzug durch Gegenleistung 
zu erkaufen: dies ist ein Mittel zweckdienlicher Begleichung, namentlich
	        
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