IIl. Abschn. Jurist. Personen. Vereinsuntergang. $88 173, 174. 399
ım) Untergang der Vereinspersönlichkeit.
aaa) Allgemeines.
S 173.
Der Untergang der Vereinspersönlichkeit kann erfolgen
durch schlichten Verlust der Rechtsfähigkeit, er kann erfolgen
durch Auflösung (S.352). Im ersten Fall hört nur dasjenige vom
Verein auf, was ihn zur juristischen Person erhebt, im zweiten
Fall hört mit der juristischen Person der Verein selbst auf,
auch insofern als er außerhalb der juristischen Persönlichkeit
rechtlichen Bestand hat, d. h. er hört auch als beschränkt
rechtsfähiger Verein auf.
BPB) Verlust der Rechtsfähigkeit.
8 174.
Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit
1. durch den Konkurs und die dadurch gekennzeichnete
Zerrüttung der Vermögensverhältnisse, $ 42,
2. durch Entziehung. Die Entziehung geschieht kraft
Verwaltungsrechts oder kraft freiwilliger Gerichtsbarkeit.
a) Die verwaltungsrechtliche Entziehung kann wegen ge-
setzwidrigen Verhaltens erfolgen und deshalb, weil der Verein
über die ihm gesteckten Grenzen hinausgeht, insbesondere,
wenn ein nicht-wirtschaftlicher Verein zum wirtschaftlichen
wird oder ein der polizeilichen Genehmigung nicht bedürftiger
Verein solche Geschäfte betreibt, die in die Tätigkeit eines
derartigen Vereins übertreten, oder wenn ein Verleihungs-
verein die ihm in der Verleihung gesteckten Grenzen über-
schreitet, 8 43. Die Entziehung ist Sache nicht der Ver-
waltung, sondern des Verwaltungsrechtes, das Verfahren richtet
sich nach den Landesgesetzen 88 43, 44.
b) Die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch Rechts-
polizeitätigkeit kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
eines eingetragenen Vereins bis auf zwei herabgesunken ist;
sie kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen, $ 73.%)
bei notleidenden Gesellschaften. Über diese Art der Sanierung ist anderweit
zu handeln. Bezüglich der Genossenschaften vgl. den Fall bei Leist S. 89.
1) Ahnlich bei Genossenschaften, wenn die Zahl unter7 ist, 880 Gen.Ges.