Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

III. Abschn. Jurist. Personen. Vereinsauflösung. $ 175. 401 
heitsbeschluß, im Zweifel mit einer Mehrheit von °;, der 
erschienenen Mitglieder, $ 41.) Die Möglichkeit der Auf- 
lösung durch die Mitgliederversammlung liegt im Wesen des 
Vereins begründet. Ein Verein ohne Mitglieder oder unter 
\Widerstreben solcher wäre eine Ungeheuerlichkeit, jedenfalls 
im Widerspiuch mit dem ganzen Charakter eines Vereins als 
einer Sammlung von Einzelintelligenzen und Einzelwillens- 
bestrebungen zu Gunsten eines Ganzen, $ 41. Es wäre daher 
unstatthaft, etwa zu bestimmen, daß ein Verein nur auf- 
gelöst werden könne mit Zustimmung eines Beamten oder 
irgend einer dritten Einzelperson oder mit Zustimmung eines 
anderen Vereins. \Venn z. B. mehrere Vereine einander an- 
gegliedert sind, so ist eine Bestimmung in der Art, dab ein 
Gliedverein nur mit Zustimmung des Gesamtvereins sich auf- 
lösen kann, unstatthaft und unwirksam. Gegen das Gesagte 
kann auch nicht das Sonderrecht irgend welcher dritten Person, 
welche Genußrechte am Vereinsvermögen hat nnd diese 
Genußrechte dadurch verliert, in Betracht kommen: denn 
diese Genußrechte sind davon abhängig, daß ein Verein, und 
daher auch, daß die Voraussetzungen eines Vereins bestehen. 
III. Eine Auflösung durch ein anderes Organ als durch 
das oberste Organ bezw. die Mitgliederversammlung ist unstatt- 
haft. Dagegen kann die Satzung nicht nur bestimmen, daß 
eine größere, sondern auch, daß eine geringere Mehrheit zum 
Auflösungsbeschluß genügt.‘) Anders das H.G.B. bezüglich der 
Aktiengesellschaften, $ 292, wonach zwar schwerere, nicht 
aber leichtere Bedingungen als die gesetzlichen für die Auf- 
lösung bestimmt sein Können; ebenso das Genoss.Ges. & 78, 
IV. Ist der Verein in der Unmöglichkeit, seine Zwecke 
zu erreichen oder fallen die festgesetzten Zwecke nachträg- 
lich weg, so wird er dadurch nicht schon von selber aufge- 
hoben, denn es rteht jederzeit den Organen frei, ihn umzu- 
bilden und neuen Zwecken zugänglich zu machen. Sollte 
dies aber nicht erzielt werden, so wäre ein Auflösungsanspruch 
gegeben, und zwar ein Auflösungsanspruch eines jeden inter- 
essierten Mitgliedes, also eines jeden Mitgiiedes, das bei der 
Auflösung des Vereins anfallsberechtigt wäre. Das bürger- 
1) So auch Ges. über Ges. m.b. H. 8 60 und & 43 Priv.Vers.Ges. 
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.