III. Abschn. Jurist. Personen. Vereinsauflösung. $ 175. 401
heitsbeschluß, im Zweifel mit einer Mehrheit von °;, der
erschienenen Mitglieder, $ 41.) Die Möglichkeit der Auf-
lösung durch die Mitgliederversammlung liegt im Wesen des
Vereins begründet. Ein Verein ohne Mitglieder oder unter
\Widerstreben solcher wäre eine Ungeheuerlichkeit, jedenfalls
im Widerspiuch mit dem ganzen Charakter eines Vereins als
einer Sammlung von Einzelintelligenzen und Einzelwillens-
bestrebungen zu Gunsten eines Ganzen, $ 41. Es wäre daher
unstatthaft, etwa zu bestimmen, daß ein Verein nur auf-
gelöst werden könne mit Zustimmung eines Beamten oder
irgend einer dritten Einzelperson oder mit Zustimmung eines
anderen Vereins. \Venn z. B. mehrere Vereine einander an-
gegliedert sind, so ist eine Bestimmung in der Art, dab ein
Gliedverein nur mit Zustimmung des Gesamtvereins sich auf-
lösen kann, unstatthaft und unwirksam. Gegen das Gesagte
kann auch nicht das Sonderrecht irgend welcher dritten Person,
welche Genußrechte am Vereinsvermögen hat nnd diese
Genußrechte dadurch verliert, in Betracht kommen: denn
diese Genußrechte sind davon abhängig, daß ein Verein, und
daher auch, daß die Voraussetzungen eines Vereins bestehen.
III. Eine Auflösung durch ein anderes Organ als durch
das oberste Organ bezw. die Mitgliederversammlung ist unstatt-
haft. Dagegen kann die Satzung nicht nur bestimmen, daß
eine größere, sondern auch, daß eine geringere Mehrheit zum
Auflösungsbeschluß genügt.‘) Anders das H.G.B. bezüglich der
Aktiengesellschaften, $ 292, wonach zwar schwerere, nicht
aber leichtere Bedingungen als die gesetzlichen für die Auf-
lösung bestimmt sein Können; ebenso das Genoss.Ges. & 78,
IV. Ist der Verein in der Unmöglichkeit, seine Zwecke
zu erreichen oder fallen die festgesetzten Zwecke nachträg-
lich weg, so wird er dadurch nicht schon von selber aufge-
hoben, denn es rteht jederzeit den Organen frei, ihn umzu-
bilden und neuen Zwecken zugänglich zu machen. Sollte
dies aber nicht erzielt werden, so wäre ein Auflösungsanspruch
gegeben, und zwar ein Auflösungsanspruch eines jeden inter-
essierten Mitgliedes, also eines jeden Mitgiiedes, das bei der
Auflösung des Vereins anfallsberechtigt wäre. Das bürger-
1) So auch Ges. über Ges. m.b. H. 8 60 und & 43 Priv.Vers.Ges.
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I. 26